338  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizeisein

  können,  dürfen  über  ihre  Abhaltung  (AL.  II  17  8  10  in  Verbindung
mit  Pol  G.  §  6)  Polizeiverordnungen  erlassen  werden,  die  entweder
  bestimmte  Grundsätze  bei  der  Gestattung  der  Tanzlustbarkeiten
aufstellen  oder  nur  allgemein  vorschreiben,  daß  jede  öffentliche  Tanzlustbarkeit
  der  polizeilichen  Genehmigung  unterliegt.  Die  unberechtigte
  Versagung  der  Genehmigung  ist  ein  Eingriff  in  die  Rechtssphäre
des  einzelnen,  und  sie  bedarf  der  Rechtfertigung  durch  auf  objekti  ven
Gesichtspunkten  beruhende  polizeiliche  Motive  (OVG.  28.  V.  94  —
III  637).  Die  Versagung  kann  mit  den  Rechtsmitteln  aus  den  §§  127  ff.
LBG.  angegriffen  werden.  Dabei  hat  der  Verwaltungsrichier  u.  a.  zu
prüfen,  ob  der  tatsächliche  Anlaß  zur  Versagung  auf  Wahrheit  beruht
(O#.  24.  V.  94  —  III  622).  Die  Polizeiverordnung  kann  u.  a.  die  Zulassung
der  Tanzluftbarkeit  gestatten,  wenn  dem  öffentlichen  Bedürfnisse  nach
Tanzmusiken  anderweitig  genügt  ist.  Es  ist  auch  nicht  zu  beanstanden,
wenn  die  Polizei  nur  eine  bestimmte  Zahl  von  Tanzmusiken  in  ihrem
Bezirke  zuläßt,  ebensowenig,  wenn  die  Verteilung  der  Tanzmusßiken  unter
die  einzelnen  Wirte  derartig  erfolgt,  daß  die,  die  die  meisten  Garantien
für  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sittlichkeit  bieten,  in
erster  Reihe  berücksichtigt  werden  (OVG.  17.  V.  99  —  III  782).

Zum  Begriffe  der  Tanzlustbarkeit  gehört,  daß  „Mitglieder  des
Publikums“  selbst  tanzen;  es  sind  also  nicht  Tanzlustbarkeiten  im  Sinne
des  §  33c,  wenn  Balletts  oder  sonstige  Tänze  von  Tanzkünstlern  aufgeführt
  werden;  letztere  können  zu  den  Lustbarkeiten  oder  theatralischen
Vorstellungen  zählen  (Olshausen,  Die  öffentlichen  Tanzlustbarkeiten  und
ihre  Regelung,  Pr  Bl.  29  141  f.).  Die  Entsch.  v.  13.  X.  03  (Pr  Bl.
25527)  geht  richtig  davon  aus,  daß  es  nicht  notwendiges  Erfordernis
einer  Tanzlustbarkeit  ist,  daß  sie  nach  einem  gewissen  Plane,  nach  vorgängiger
  öffentlicher  Ankündigung  usw.  erfolgt.  Eine  Anzahl  Personen,
denen  sich  andere  anschließen,  kann  sich  spontan  entschließen,  eine  öffentliche
  Tanzlustbarkeit  abzuhalten,  und  so  jedermann  zulassen.  Die  Tanzlustbarkeit
  kann  im  Freien,  in  einem  Tanzsaale,  in  einer  Wirtschaft  oder
in  einem  gemieteten  Lokale  abgehalten  werden.  Der  Begriff  der  Sffentlichkeit
  wird  vielfach  verkannt.  Verschiedene  Polizeiverordnungen  (Erk.
v.  7.  IV.  02  PrVBI.  28  697)  geben  falsche  Erfordernisse  des  Begriffs  der
Offentlichkeit  an  (Erk.  v.  13.  XI.  O3  Pr  BBl.  25  695).  Mögen  die  Tanzlustbarkeiten
  in  einem  Wirts=  oder  in  einem  Privathause  stattfinden,  sie
find  nicht  öffentliche,  wenn  sie  von  einer  geschlossenen  Gesellschaft
veranstaltet  werden  und  an  ihr  nur  die  Mitglieder  der  Gesellschaft  teilnehmen.
  Zu  einer  geschlossenen  Gesellschaft  gehört  ein  nach  außen  hin
abgeschlossener  Kreis  von  Personen,  die  nach  innen  durch  wechselseitige
persönliche  Beziehungen  miteinander  verbunden  sind  (OG.  29  426  u.
433).  Tanzlustbarkeiten,  die  von  Vereinen  veranstaltet  werden,  sind
öffentlich,  wenn  für  den  Erwerb  und  Verlust  der  Mitgliedschaft  gering-