5.  Titel:  Tanzlustbarkeiten.  339

fügige  und  leicht  zu  erfüllende  Bedingungen  vorliegen,  so  daß  der  Erwerb
der  Mitgliedschaft  nur  ein  Deckmantel  für  die  Heranziehung  Fremder  zu  der
Tanzluftbarkeit  ist,  die  Mitgliedschaft  also  wesentlich  erworben  wird,  um  an
der  Tanzlustbarkeit  teilzunehmen;  ebenso  wenn  der  Verein  eine  solche  Ausdehnung
  hat,  daß  ein  Inbeziehungtreten  der  Mitglieder  zueinander
so  gut  wie  ausgeschlossen  ist  O#G.  27  428,  29  434).  Die  Offentlichkeit
ist  bejaht  in  den  Fällen  des  Erk.  v.  3.  III.  99  (O##G.  35  440),  Erk.  v.
8.  II.  07  (Pr  BBl.  28  802).  Vielfach  wird  am  Eingange  zu  dem  Tunzsaale
ein  geringer  Beitrag  gefordert  und  daraufhin  eine  Mitgliedskarte  ausgehändigt.
  Damit  wird  die  Geschlossenheit  nicht  gesichert.

Mehrere  Vereine  können  sich  zu  einer  privaten  Tanzluftbarkeit
vereinigen,  bei  großen  Vereinen  wird  dagegen  die  Vereinigung  oft  zu  einer
öffentlichen  Tanzlustbarkeit  ausarten  (Erk.  v.  16.  I.  03  Pr  Bl.  24  781).
In  dem  Erk.  v.  9.  III.  92  (OG.  22  418)  hat  das  Oberverwaltungsgericht
angenommen,  daß  es  sich  um  eine  geschlossene  Gesellschaft  gehandelt  habe,
als  ein  Bezirksverein,  der  269  Mitglieder  mit  dauernder  Organisation
hatte  und  dessen  Mitglieder  nur  durch  Abstimmung  zur  Aufnahme  gelangten,
  für  seine  Mitglieder  eine  Tanzlustbarkeit  veranstaltete.

Gehen  zum  Zwecke  der  Veranstaltung  einer  einmaligen  Tanzlustbarkeit
  Listen  herum,  in  die  von  einem  Ausschusse  besonders  aufgeforderte
  Personen  und  ferner  nicht  aufgeforderte  Bekannte  (Gäste)  sich
eintragen  können,  so  wird  meist  eine  öffentliche  Tanzlustbarkeit  vorliegen.
Es  bestehen  vielfach  Gesellschaften,  die  sich  zur  Aufgabe  machen,  jährlich
mehrere  Bälle  und  Ausflüge  zu  veranstalten.  Die  Bälle  können  öffentlichen
  und  privaten  Charakter  tragen,  letzteren,  wenn  die  Gesellschafter
untereinander  persönliche  Beziehungen  haben  und  der  Eintrilt  in  die
Gesellschaft  von  der  Zugehörigkeit  zu  einem  gewissen  Stande  (Offzier,
Jurist,  Verwaltungsbeamter)  oder  von  einer  gewissen  Form  (Ballotage)
abhängig  gemacht  ist  (vgl.  OVG.  35  439;  Olshausen  im  Pr  Bl.  29  141).
Die  Erlaubnis,  Gäste  mitzubringen,  macht  eine  private  Tanzlustbarkeit
nicht  unter  allen  Umständen  zu  einer  öffentlichen,  namentlich  dann  nicht,
wenn  die  Gäste  erst  dem  Vereine  oder  der  Gesellschaft  angemeldet  werden
müssen  und  darauf  von  dieser  nach  Prüfung  eingeladen  werden.
Entscheidet  das  freie  Belieben  der  Mitglieder,  so  wird  eine  öffentliche
Tanzlustbarkeit  vorliegen  (Pr  Bl.  28  728).  So  werden  oft  den  Milgliedern
  eines  Vereins,  Klubs  usw.  oder  einem  Wirte  beliebig  viele
Karten  zur  Verfügung  gestellt  und  abgesetzt.  Dadurch  entsteht  eine  öffentliche
  Tanzlustbarkeit.  Liegen  andererseits  nur  indirekte  Beziehungen
der  Tanzenden  untereinander  vor,  so  macht  der  Umstand,  daß  Gäste  zu
den  Kosten  der  Lustbarkeit  beitragen,  die  letztere  oft  schon  deshalb  zu
einer  öffentlichen  (Erk.  v.  13.  XI.  O05  Pr  Bl.  25  695).  In  Oberschlefien
ist  es  an  vielen  Orten  Sitte,  daß  bei  Hochzeiten  gegen  Erlegung  eines
kleinen  Betrages  (0,50  Mk.)  jedermann  am  Tanze  teilnehmen  kann.  Dadurch
  wird  die  Tanzlustbarkeit  zu  einer  öffentlichen.