340  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

Geben  die  Polizeiverordnungen  bestimmte  Gründe  an,  die
die  Versagung  rechtfertigen,  so  hat  sich  die  Polizei  an  fie  zu  halten;  sie  hat
dann  kein  völlig  freies  Ermessen.  Anders,  wenn  in  der  Polizeiverordnung
bestimmte  Versagungsgründe  nicht  angegeben,  sondern  nur  vorgeschrieben
ist,  daß  zu  jeder  öffentlichen  Tanzlustbarkeit  polizeiliche  Genehmigung  erforderlich
  ist.  Danach  hat  niemand  ein  Recht  zur  Veranstaltung  der
Tanzlustbarkeit,  aber  auf  der  anderen  Seite  darf  die  Polizei  nicht  die
Genehmigung  unter  Mißbrauch  der  Amtsgewalt,  aus  Willkür  und  Schikane
  versagen.  Gibt  sie  für  ihre  Versagung  Gründe  an,  so  hat  diese
der  Verwaltungsrichter  gemäß  §  127  Abs.  3  LVG.  zu  prüfen  (vgl.  die
Bemerkungen  im  Titel  „Polizeistunde“).

Die  erteilte  Erlaubnis  kann  aus  polizeilichen  Gründen  zurückgenommen
  werden;  die  Zurücknahme  stellt  eine  polizeiliche  Berfügung  dar.

Wird  eine  öffentliche  Tanzlustbarkeit  ohne  die  erforderliche  polizeiliche
  Genehmigung  abgehalten,  so  kann  sie  polizeilich  verhindert  werden
(Erk.  v.  7.  IV.  02  u.  v.  13.  XI.  O3  —  PrBl.  23  697  u.  25  695).  Die
Polizei  kann  die  Musik  entfernen,  ja  selbst  ein  Wirtschaftslokal  schließen
lassen,  wenn  sonst  kein  Mittel  hilft  (siehe  im  übrigen  Olshausen,  Pr  Bl.
29  141ff.  u.  Kunze-Kautz  2  561ff.).

Sechster  Titel.

Tinugel--Tangel.
(  33a.)

Wer  gewerbsmäßig  Singspiele,  Gesangs=  und  deklamatorische  Vorträge,
  Schaustellungen,  ohne  daß  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder
Wissenschaft  dabei  obwaltet,  in  seinen  Wirtschafts=  oder  sonstigen  Räumen
öffentlich  veranstalten  oder  zu  deren  öffentlicher  Veranstaltung  seine  Räume
benutzen  lassen  will,  bedarf  der  Erlaubnis  ohne  Rücksicht  auf  die  etwa
bereits  erteilte  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Gewerbes  als  Schauspielunternehmer
  (5  33a  Abs.  1).  Der  Abs.  2  Ziff.  1—3  gibt  an,
wann  die  Erlaubnis  zu  versagen  ist.  Aus  den  unter  Ziff.  1  angeführten
Gründen  (Verstoß  gegen  die  guten  Sitten)  kann  die  Erlaubnis  zurückgenommen
  werden,  und  Personen,  die  vor  Iankrafttreten  der  Vorschrift
in  §  33a  den  Gewerbebetrieb  begonnen  haben,  kann  derselbe  untersagt
  werden.

Die  Erlaubnis  wird  erteilt  oder  versagt  durch  den  Kreis=  oder
Stadtausschuß  (Magistrat).  Gegen  den  versagenden  Beschluß  ist  der  Antrag
  auf  mündliche  Verhandlung  im  Berwaltungsstreitverfahren  binnen
zwei  Wochen  zulässig.  Dagegen  Berufung  an  den  Bezirksausschuß,  der
endgültig  entscheidet  (§  1  Vd.  v.  31.  XII.  83).  Die  Zurücknahme  der
Erlaubnis  oder  die  Untersagung  (§  33  a  Abs.  3)  erfolgt  durch  den  Kreisoder
  Bezirksausschuß  auf  Klage  der  Ortspolizeibehörde  (§  4  der  Vd.).  Die
Rechtsmittel  sind  nicht  beschränkt.