6.  Titel:  Tingel-Tangel.  7.  Titel:  Lustbarkeiten.  341

Die  Unternehmer  find  an  die  Polizeistunde  gebunden.  Werden
Singspiele  usw.  nur  gelegentlich,  nicht  gewerbsmäßig  aufgeführt,  so  bedarf
  es  keiner  Erlaubnis  nach  §  33a  GewO.  Sie  darf  übrigens  nicht
auf  Zeit  oder  unter  Bedingungen  gegeben  werden  (6  40).

Bal.  Min  Erl.  v.  13.  I.  9F5  (Ml.  19).  Wegen  des  Begriffes
„öffentliche  Veranstaltung“  Erl.  v.  2.  XI.  84  (Ml.  251)  u.  v.  23.  II.  89
(Ml.  38);  OBG.  18  422,  22  413  u.  35  436;  wegen  des  Begriffes  „des
höheren  Kunstinteresses-  OVG.  34  203  u.  AusfAnw.  Ziff.  49.

Nach  der  klaren  Vorschrift  in  S6  33a  Abs.  1  muß  derjenige  Schauspielunternehmer,
  der  theatralische  Vorstellungen,  ohne  daß  ein  höheres
Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft  obwaltet,  gewerbsmäßig  in  seinem
Raume  veranstaltet  usw.,  eine  Konzession  nach  §  32  und  nach  §  33a
haben.  Ist  er  ein  Schankwirt,  so  braucht  er  noch  eine  dritte  Konzession,
die  Schankkonzession.  Werden  die  Vorstellungen  in  dem  Raume  eines
Dritten  abgehalten,  so  bedarf  auch  der  Dritte  einer  Erlaubnis  aus
&amp;  33a;  die  Konzession  des  aufführenden  Schauspielunternehmers  nach
g  32  und  §&amp;  33a  wird  nicht  entbehrlich.

Beachtet  ein  Gewerbetreibender  diese  Vorschriften  nicht,  so  kann
die  Polizei  zur  Verhinderung  des  unbefugten  Gewerbebetriebes  bis  zur
Schließung  des  Lokals  gehen,  wenn  dadurch  auch  der  Gewerbetreibende
außerstande  gesetzt  wird,  den  Betrieb,  der  ihm  konzessioniert  ist,  auszuüben
  (Erk.  v.  17.  V.  06  —  III  B  16/06  —  Pr  BBl.  29  282).

Siebenter  Titel.

Lustbarkeiten  (§  33).

Wer  gewerbsmäßig  Mufikaufführungen,  Schaustellungen,  theatralische
  Vorstellungen  oder  sonstige  Lustbarkeiten,  ohne  daß  ein  höheres
Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft  dabei  obwaltet,  von  Haus  zu  Haus
oder  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  darbieten  will,  bedarf  der
Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde  (F  33b  GewO.).  Die  BVersagung
der  Erlaubnis  wird  nach  den  Vorschriften  in  den  §§  127  f.  LBG.  angefochten.
  Nimmt  die  Polizei  fälschlicherweise  eine  Genehmigungsbefugnis
  in  Anspruch,  so  liegt  in  der  Versagung  ein  Gebot,  die  für
genehmigungspflichtig  erachtete  Handlung  wegen  Versagung  der  Genehmigung
  zu  unterlassen  (Erk.  v.  3.  IV.  05  OBG.  47  328).  Die  Mufikaufführungen
  können  in  Instrumentalmusik,  Drehorgelspielen,  Harmonikamusik
  usw.  bestehen  (OVG.  32  104,  34  204,  213).

Wird  das  Gewerbe  im  Umherziehen  betrieben  (  55  Abs.  1  Ziff.  4
und  60  #a),  so  ist  ein  Wandergewerbeschein  und  die  Erlaubnis  nach  §  33b
erforderlich.

Ein  öffentliches  Gastwirtslokal  ist  kein  öffentlicher  Platz  im  Sinne

des  §&amp;  33b  (O#G.  29  313,  47  328).
Kunze,  Verwaltungsstreitverfahren.  23