342  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

Ein  Gastwirt,  der  die  Erlaubnis  nach  §  33a  erhalten  hat,  bedarf
der  ortspolizeilichen  Erlaubnis  aus  §  33b  oder  §  60a  weder  daun,
wenn  er  die  in  §  33a  genannten  Lustbarkeiten  auf  eigene  Rechnung  in
seinem  Raume  veranstaltet,  noch  wenn  er  seinen  Raum  einem  Dritten
für  dessen  Rechnung  überläßt.  Der  Dritte  bedarf  einer  Erlaubnis  aus
§  33b  ebenfalls  nicht,  und  aus  §  60  a  nur  dann,  wenn  er  sich  auf  den
stehenden  Gewerbebetrieb  am  eigenen  Wohnorte  nicht  beschränkt.  In
der  Wahl  des  Arbeits-  und  Hilfspersonals  ist  nur  der  beschränkt,  der
das  Gewerbe  im  Umherziehen  ausübt  (OBG.  47  328).

Da  die  GewO.  in  §  33b  nicht  wie  in  §  33  a  bestimmte  Versagungsgründe
  angibt,  richten  sich  dieselben  nach  den  Vorschriften  des
Landesrechts.  Die  Polizei  kann  daher  (ogl.  Titel  „Tanzlustbarkeiten“)
aus  allen  möglichen  polizeilichen  Gründen  die  Erlaubnis  versagen.  Der
Verwaltungsrichter  hat  nicht  zu  prüfen,  ob  er  selbst  aus  gleichen  Gründen
die  Erlaubnis  versagt  hätte,  sondern  ob  die  tatsächlichen  Voraussetzungen
  für  die  geltend  gemachten  polizeilichen  Gründe  vorhanden  und  ob
sie  rechtlich  zulässig  sind.  Mißbrauch  der  Amtsgewalt  (Schikane  und  Willkür)
  darf  niemals  vorliegen.

Das  Stempel  G.  v.  31.  VII.  95  (GS.  413)  belegt  die  Genehmigung
  von  Lustbarkeiten  mit  einem  Stempel  von  1,50  Mk.  (bei  Lustbarkeiten
  geringfügiger  Art  beträgt  der  Stempel  0,50  Mk.).  Dazu  ist  eine
allgemeine  ministerielle  Erläuterung  unter  dem  15.  Xl.  96  gegeben
(Kunze-Kautz  2  562).

Achter  Titel.

Straßengewerbe  (6  37).

Zu  den  Straßengewerben  gehören  a)  alle  Gewerbe,  die  dem
öffentlichen  Personen=  und  Güterverkehre  innerhalb  der  Orte
durch  Fuhrwerk  (Droschken,  Omnibus,  Kraftwagen),  Gondeln,  Sanften,
Reit=  und  Lasttiere  usw.  dienen  und  b)  alle  Gewerbe  von  Personen,
welche  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  ihre  Dienste  anbieten
(Dienstmänner,  Fremdenführer,  Stiefelputzer;  vgl.  Frhr.  von  Stengel,
Wörterbuch,  Art.:  Straßengewerbe).  Pferde=  und  elektrische  oder  Dampfstraßenbahnen
  gehören  nicht  zu  den  Straßengewerben  (G.  über  Kleinbahnen
  und  Privatanschlußbahnen  v.  28.  VII.  92  GS.  225  und  Ausf-Anw.
  v.  22.  VIII.  92  Ml.  328;  OBG.  29.  XII.  83  10  198  und  vom
1.  X.  97  15  286).

Die  Regelung  der  Straßengewerbe  ist  durch  die  GewO.  absolu
in  die  Zuständigkeit  der  Ortspolizeibehörden,  die  Polizeiverordnungen
  zu  erlassen  haben,  verwiesen  bis  auf  einen  Punkt,  nämlich
wenn  einem  selbständigen  Gewerbetreibenden  der  Betrieb  untersagt
  werden  soll.  In  dieser  Hinsicht  find  die  Vorschriften  in  den
88  20,  21,  40  GewO.  zu  beachten,  und  im  Zust  G.  §  119  beachtet  worden: