8.  Titel:  Straßengewerbe.  343

ist  nach  ortspolizeilicher  Verordnung  zum  Beginne  des  Betriebes  eine
polizeiliche  Genehmigung  erforderlich,  so  findet  auf  die  Entziehung
der  Genehmigung  der  §  40  ebenfalls  Anwendung.  Anders  stehen  die
Gehilfen  der  selbständigen  Gewerbetreibenden  (Kutscher).  Auch  ihre
Zulassung  kann  von  polizeilicher  Genehmigung  abhängig  gemacht
werden;  wird  diese  Genehmigung  versagt  oder  die  Genehmigung  zurückgenommen,
  so  werden  diese  polizeilichen  Maßnahmen  als  polizeiliche
Verfügungen  im  Sinne  der  9§.  127ff.  LVG.  angesehen,  und  sie  können
mit  den  dort  angegebenen  Rechtsbehelsen  (Beschwerde  und  Klage)  angefochten
  werden.  Die  Droschkenführer  pflegen  Fahrlegitimationen  zu
erhalten,  und  ist  ein  solcher  Führer  zugleich  selbstän  diger  Gewerbetreibender,
  so  kann  ihm  die  Fahrlegitimation  durch  polizeiliche  Verfügung
entzogen  werden,  während  die  Entziehung  der  Genehmigung  zur  Ausübung
  des  Fahrgewerbes  nur  mittelst  Klage  (Zust  G.  §  119)  der  Ortspolizeibehörde
  vor  dem  Kreisausschusse  oder  Bezirksausschusse  in  Stadtkreisen
  usw.  erfolgen  darf.  Ebenso  werden  alle  übrigen  selbständigen
Straßengewerbetreibenden  behandelt.  Gegen  die  Entscheidungen  des  Kreisund
  Bezirksausschusses  finden  die  gewöhnlichen  Rechtsmittel  Anwendung.
Das  Erk.  v.  27.  VI.  96  (OBG.  30  323)  behandelt  die  Dienstmänner,
die  einem  Dienstmannsinstitute  angehören,  und  die  selbständigen
Dienstmänner.  In  Berlin  müssen  die  ersteren,  die  von  dem  konzessionierten
  Inhaber  eines  Dienstmannsinstituts  angenommen
werden,  im  Besitze  eines  polizeilich  ausgestellten  Dienstscheins  sein;
ihr  Gewerbe  darf  nur  auf  Grund  einer  vom  Polizeipräsidium  erteilten
Erlaubnis  betrieben  werden.  Soll  der  Betrieb  des  Gewerbes  eines  selbstständigen
  Dienstmanns  untersagt  (die  Erlaubnis  entzogen)  werden,  so  hat
die  Ortspolizei  gemäß  §  119  ZustG.  zu  klagen,  während  die  Entziehung
des  Dienstscheins  der  Institutsdienstmänner  durch  polizeiliche  Verfügung
erfolgt  (6&amp;  127ff.  L  G.),  weil  sie  kein  Gewerbe  betreiben.  Alles  dies
setzt  voraus,  daß  eine  Polizeiverordnung  in  den  vorgeschriebenen
Formen  erlassen  und  die  Materie  durch  sie  geregelt  ist.  Eine  solche
Verordnung  kann  auch  die  Zulassung  vom  Bedürfnisse  abhängig
machen.  Welche  sonstige  Bedingungen  für  die  Zulassung  zu  stellen
sind,  ist  dem  Ermessen  der  Polizei  überlassen,  als  Schranke  ihres
Ermessens  dient,  daß  sie  von  polizeilichen  Gesichtspunkten  ausgeht  (Kunze-Kautz
  2  590ff.).  Das  Verwaltungsstreitverfahren  entwickelt  sich  bei  der
Verweigerung  der  Zulassung  oder  der  Genehmigung,  indem  gegen  die
polizeiliche  Bersagung  die  in  §§  127  ff.  LBG.  gegebenen  Rechtsmitlel  eingelegt
  werden.

Der  Begriff  des  öffentlichen  Platzes  im  Sinne  des  §  37  GewO.
ist  im  weitesten  Umfange  aufzufassen,  so  daß  jeder  Platz  darunter  fällt,
der  dem  öffentlichen  Verkehre  dient,  mag  dieser  sich  auch  ganz  oder
fast  ausschließlich  auf  bestimmte  Arten  oder  Zwecke  des  Berkehrs  be-23°

