344  1.  Abteilung:  Poltzeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

schränken.  Das  O#G.  v.  5b.  II.  94  —  III  161  sah  als  solchen  einen
Platz  an,  auf  dem  die  Droschken  und  Dienstmänner  an  einem  Bahnhofe
  aufgestellt  waren  und  der  dem  öffentlichen  Verkehre  freigegeben  war,
obwohl  der  Platz  Zubehör  der  Bahnanlage  war  und  einen  Teil  des
Bahngebietes  bildete.  Es  wurde  dabei  ausgesprochen,  daß  die  Bahnpolizeibehörde
  eine  gewisse  konkurrierende  Tätigkeit  bei  der  Ordnung  der
Ausübung  der  Gewerbebetriebe  auf  dem  Platze  hätte  (Standort).

Abfuhrunternehmer,  die  Fäkalien,  Asche  usw.  aus  bewohnten
Grundstücken  entfernen,  betreiben  kein  Straßengewerbe  (O.  32
295  und  302).  Deshalb  ist  die  Ortspolizeibehörde  nicht  berechtigt,  den
Betrieb  von  einer  polizeilichen  Erlaubnis  abhängig  zu  machen  oder
sonst  gewisse  Unternehmer  davon  auszuschließen.  Dagegen  ist  es
den  Stadtgemeinden  gestattet,  durch  besondere  statutarische  Anordnungen
die  Fäkalienabfuhr  usw.  in  den  Kreis  der  von  ihnen  zu  erledigenden
öffentlichen  Aufgaben  zu  ziehen  und  sie  zu  einer  Gemeindeangelegenheit
  zu  machen.  Daneben  kann  dann  die  Ortspolizei  durch  eine  PolVd.
die  Verpflichtung  gegen  die  Grundbesitzer  aussprechen,  die  Grubenräumung
nur  durch  die  seitens  der  Stadt  dazu  bestimmten  Personen  bewirken  zu
lassen.  Die  Polizei  ist  befugt,  zur  Verhinderung  einer  Störung  dieser
Ordnung  gegen  jedermann  einzuschreilen,  also  auch  die  Vornahme  von
Abfuhrarbeiten  durch  unbefugte  Dritte  zu  verbieten  (Erk.  v.  16.  VI.  97
OG.  32  302;  vgl.  Friedrichs  im  Pr  Bl.  29  240).  Auch  auf  das
Leichensuhrwesen  findet  §  37  keine  Anwendung.

Neunter  Titel.

Erlaubnis  zum  ambulanten  Gewerbebetriebe  (8  42b);
Legitimationsschein  (§  43);  Legitimationskarte  (6  44  a  Abs.  1—5);
Gewerbelegitimationspopiere  (§  44  a  Abs.  6);  Wandergewerbeschein

  (§§  55ff.);  Druckschriftenverzeichnis  (§  56  Abs.  4).

Wer  zum  selbständigen  Betriebe  eines  stehenden  Gewerbes  befugt
ist,  darf  dasfelbe,  ohne  eine  polizeiliche  Erlaubnis  einzuholen,  innerhalb
und  auch  außerhalb  des  Gemeindebezirks  seiner  gewerblichen  Niederlassung
  ausüben  (6  42  GewO.).  Die  Bestimmungen  wegen  des
Gewerbebetriebes  im  Umherziehen  (§#  55  ff.)  bleiben  durch  diese  Vorschrift
unberührt.  Hiernach  ist  die  Ausübung  des  stehenden  Gewerbes  außerhalb
der  gewerblichen  Niederlassung  so  weit  frei,  als  die  GewO.  nicht  besondere
Einschränkungen  macht,  und  die  Ausübung  des  stehenden  Gewerbes  außerhalb
  der  Betriebsstätte  gilt  als  Ausübung  des  stehenden  Gewerbes
selbst,  soweit  die  Vorschriften  über  das  Wandergewerbe  (Hausierbetrieb,
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen)  den  Betrieb  nicht  als  Haufierbetrieb  ansehen.
  Auf  die  Wanderlager  (§  böc)  bezieht  sich  diese  Bestimmung
nicht,  sie  gehören  zu  den  Hausiergewerben;  anderseits  betrifft  8  42  die