9.  Titel:  Erlaubnis  zum  ambulanten  Gewerbebetriebe;  Druckschriften.  345

sog.  Saisongeschäfte  in  Bädern  usw.  Gegenstände,  die  im  Hausierhandel
(6  66)  überhaupt  nicht  feilgeboten  werden  dürfen  (Gifte,  Spielkarten,  explofsive
  Stoffe  usw.),  fallen  nicht  unter  den  §  42.  Die  Landesregierung
  kann  dies  Berbot  weiter  ausdehnen;  auf  der  anderen  Seite
kann  die  Ortspolizeibehörde  das  Feilbieten  geistiger  Getränke  bei
besonderen  Gelegen  heiten  (Volksfesten,  Manövern)  gestatten.  Durch
den  Regierungspräsidenten  (in  Berlin  durch  den  Polizeipräsidenten)  kann
nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde  (Gemeindevorstand)  für  einzelne
Gemeinden  bestimmt  werden,  daß  Personen,  die  in  der  Gemeinde  einen
Wohnsitz  oder  eine  gewerbliche  Niederlassung  haben,  einer  Erlaubnis
bedürfen,  wenn  sie  innerhalb  des  Gemeindebezirks  auf  öffentlichen
Straßen,  Plätzen  oder  ohne  vorgängige  Bestellung  von  Haus  zu  Haus
Waren  feilbieten  wollen  usw.  (GewO.  §  42b).  Diese  Vorschrift  will  verhindern,
  daß  Verbrecher  von  der  in  §  42  zugelassenen  Befugnis  ohne
weiteres  Gebrauch  machen  (sog.  ambulanter  Gewerbebetrieb).  Die  Erlaubnis
  erteilt  der  Kreis=  und  der  Stadtausschuß  (5  1  Vd.  v.  31.  XII.  83)
der  Magistrat  in  den  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Städten  mit  mehr
als  10000  Einwohnern  (vgl.  Bek.  v.  27.  XI.  96  RGBl.  745).  Wird
die  Erlaubnis  versagt,  so  ist  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  zulässig.
Der  auf  Berufung  angerufene  Bezirksausschuß  entscheidet  endg  ültig.
Gegenpartei  ist  ein  Kommissar  zur  Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses
  (&amp;  74  Abs.  3  LVBG.).  Über  die  Zurücknahme  der  Erlaubnis  entscheidet
  der  Kreisausschuß  (Bezirksausschuß)  auf  Klage  der  Ortspolizeibehörde
  (§  4  Vd.  v.  31.  XII.  83).  Es  finden  die  gewöhnlichen  Rechtsmittel
  statt.  ·

Wer  gewerbsmäßig  Druckschriften  auf  öffentlichen  Plätzen  usw.
verbreitet,  hat  einen  auf  seinen  Namen  lautenden  Legitimationsschein
  bei  sich  zu  führen  (GewO.  §  43).  Die  Ortspolizeibehörde
stellt  den  Schein  aus,  gibt  darin  auch  die  Zeitdauer  an.  Gegen  die  versagende
  Verfügung  ist  innerhalb  zweier  Wochen  die  Klage  beim  Kreisausschusse
  (Bezirksausschusse)  zulässig  (ZustG.  §  116).  Gegen  die  Entscheidungen
  des  Kreisausschusses  finden  die  Rechtsmittel  der  Berufung,
dann  der  Revision,  gegen  die  des  Bezirksausschusses  in  erster  Instanz  nur
die  Revision  statt  (6  118)  die  Beschränkungen  des  §  127  Abs.  3  LVG.
finden  nicht  statt.  Der  Verwaltungsrichter  ist  in  der  Beurteilung  ganz
frei.  Beklagter  ist  die  Ortspolizeibehörde.  Die  Zurücknahme  der  Erlaubnis
sicht  das  Gesetz  nicht  vor.  Gleiches  Rechtsmittel  steht  dem  zu,  dem  die
nicht  gewerbsmäßige  öffentliche  Verbreitung  von  Druckschriften  G  5
PreßG.  v.  7.  V.  74  REl.  65)  verboten  worden  ist  (Zust  G.  §  116).  Die
Borschrift  in  §  43  bezieht  sich  nicht  auf  denjenigen,  der  Druckschriften
außerhalb  seines  Wohnungs=  oder  Niederlassungsortes  im  Umherziehen
vertreiben  will  (6§  55,  56  Abs.  4  GewO.).  Das  öffentliche  Anschlagwesen,
  das  unentgeltliche  öffentliche  Verteilen  von  Aufrufen,  Plakaten  usw.