346  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

unterliegt  der  Landesgesetzgebung  (§F  30  Preß  G.  v.  7.  V.  74,  88  9,  10,  11
Pr  Preß  G.  v.  12.  V.  51;  O#G.  5  413).  Stimmzettel,  die  nur  die  Bezeichnung
  der  zu  wählenden  Personen  enthalten,  gelten  nicht  als  Druckschriften
im  obigen  Sinne  (G.  v.  12.  III.  84  REl.  17).

Ein  Gewerbetreibender,  der  ein  stehen  des  Gewerbe  ausübt,  darf
auch  außerhalb  des  Gemeindebezirks  seiner  gewerblichen  Niederlassung
persönlich  oder  durch  Reisende  für  die  Zwecke  seines  Gewerbebetriebes
  Waren  aufkaufen  und  Bestellungen  suchen  (GewO.  8  44),  es
bildet  also  die  Tätigkeit  des  Reisenden  den  Ausfluß  und  Inhalt  des
stehenden  Betriebes,  doch  müssen  die  in  §  44  auferlegten  Beschränkungen
innegehalten  werden,  sonst  greifen  die  Vorschriften  des  Hausiergewerbes
Platz.  Diese  Reisenden  müssen  eine  Legitimationskarte,  auf  Antrag
des  Inhabers  des  stehenden  Gewerbes  auf  den  Namen  des  Reisenden
ausgestellt  und  auf  das  Kalenderjahr  gültig,  bei  der  Ausübung  des
Gewerbebetriebes  bei  sich  führen  und  den  zuständigen  Behörden  und
Beamten  vorzeigen  (GewO.  §  44  a).  Einer  Legitimationskarte  bedürfen  die
Gewerbetreibenden  nicht,  welche  durch  die  in  Handelsverträgen  vorgesehene
Gewerbelegitimationskarte  bereits  legitimiert  sind  (GewD.  S  44a
Abs.  6).

Die  Ortspolizeibehörde  erteilt  und  nimmt  die  Legitimationskarte
  zurück,  während  die  Gewerbelegitimationskarte  durch  die  für  die
Ausstellung  von  Paßkarten  zuständigen  Behörden  erteilt  und  zurückgenommen
  wird  (AusfAnw.  Ziff.  57).  Gegen  die  Verfügungen  der  Orts.
polizeibehörden,  durch  welche  den  Reichsangehörigen  die  Legitimationsoder
  Gewerbelegitimationskarte  versagt  oder  durch  Zurücknahme  entzogen
wird,  findet  innerhalb  zweier  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusfse
statt,  gegen  dessen  Endurteile  nur  die  Revision  zulässig  ist  (Zust  G.  S§  117,
118,  121,  §  2  Vd.  v.  31.  XII.  83).  Der  Bezirksausschuß  ist  bei  der  Beurteilung
  ganz  frei,  er  entscheidet  nicht  etwa  nur  gemäß  der  in  §  127  Abs.  3
LV.  zugelassenen  Gesichtspunkte.  Ausländer  haben  nur  die  Beschwerde
bei  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  (II  B  Ziff.  2  Abs.  3  Bek.  v.
27.  XI.  96).  Für  die  Versagung  und  Zurücknahme  der  Karten  find  die
materiellen  Vorschriften  in  Abs.  3,  4,  6  8  44a  GewO.  zu  beachten.  Die
Klage  wegen  Versagung  der  Legitimationskarte  steht  nur  dem  Inhaber
des  stehenden  Gewerbes  zu  (Erk.  v.  15.  II.  Oé  Pr  BBl.  26  29).  Vorstehendes
gilt  für  den  stehenden  Gewerbebetrieb.

Wer  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  (§8  55  ff.  GewO.)  betreiben  will,
bedarf  eines  Wan  dergewerbescheines,  soweit  nicht  für  die  in  Ziff.  2
8  55  (Warenbestellungen  aufsuchen  usw.)  bezeichneten  Fälle  in  Gemäßheit
des  §  44  a  eine  Legitimationskarte  genügt.  Der  Wandergewerbeschein
wird  für  die  Dauer  des  Kalenderjahres  erteilt,  er  darf  einem  anderen
nicht  zur  Benutzung  überlassen  werden.  Die  Erteilung  erfolgt  durch  die
für  den  Wohnort  oder  Aufenthaltsort  zuständige  höhere  Verwaltungs-