9.  Titel:  Gewerbe  im  Umherziehen.  347

behörde,  den  Bezirksausschuß,  gegen  dessen  versagenden  Beschluß  Antrag
auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  zulässig  ist.
Im  Falle  des  §  55  Ziff.  4  erfolgt  die  Erteilung  durch  die  Behörde,  in
deren  Bezirk  das  Gewerbe  betrieben  werden  soll.  Gegner  ist  ein  zu  ernennender
  Kommissar  (6  74  Abs.  3  LBG.).  Nur  die  Renision  ist  zulässig.

In  Berlin  erteilt  den  Wandergewerbeschein  der  Polizeipräsident,
gegen  dessen  versagenden  Bescheid  Klage  beim  Bezirksausschusse  binnen
zwei  Wochen  gegeben  ist.  Die  Klage  ist  bei  dem  Bezirksausschusse  selbst
anzubringen.  Der  Berwaltungsrichter  ist  in  der  Beurteilung  vollkommen
frei  (6&amp;  117,  118,  161  ZustG.).  Ausländern  erteilt  der  Regierungspräsident,
  in  Berlin  der  Polizeipräsident,  den  Wandergewerbeschein.
Gegen  den  versagenden  Bescheid  ist  nur  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten
  zulässig  (AusfAnw.  v.  22.  III.  99  Ziff.  18  u.  Bek.  des  Reichskanzlers
  v.  27.  XI.  96  —  RGBl.  745  —  A  Ziff.  11).  Die  Zurücknahme
des  Wandergewerbescheins  (GewO.  8  61)  erfolgt  auf  Klage  der  Ortspolizeibehörde
  durch  den  Bezirksausschuß  (§  5  Vd.  v.  31.  XlI.  83).  Zuständig
ist  der  Bezirksausschuß  des  Wohnortes  und  des  Aufenthaltsortes  (§  61
Abs.  3).  Nach  dieser  Zuständigkeit  richtet  sich  dann,  welche  Ortspolizeie
behörde  die  Klage  anzustellen  hat  (Kunze-Kautz  2  632);  denn  dasjenige
Merkmal,  das  für  die  örtliche  Zuständigkeit  des  Gerichtshofes  bestimmend
ist,  ist  auch  bestimmend  für  die  Zuständigkeit  der  klagenden  Behörde.

Die  Gew  O.  enthält  zahlreiche  Fälle,  in  denen  der  Wandergewerbeschein
versagt  werden  muß  (§  57),  in  denen  er  in  der  Regel  zu  versagen  ist  (§  57a)
und  in  denen  er  nur  bei  gewissen  Voraussetzungen  versagt  werden  darf  (57b).
Die  Zurücknahme  kann  erfolgen  (6  58),  wenn  sich  in  der  Folge  ergibt,
daß  eine  der  in  §  57  Ziff.  1—4,  8  57a  oder  8  57b  bezeichneten  Boraussetzungen
  entweder  zur  Zeit  der  Erteilung  bereits  vorhanden  gewesen,  der
erteilenden  Behörde  aber  unbekannt  geblieben  oder  nach  der  Erteilung
eingetreten  ist.

Wer  Druckschriften  usw.  im  Umherziehen  feilbieten  will,  hat  ein  Berzeichnis
  derselben  der  Behörde  (Bezirksausschuß,  in  Berlin  dem  Polizeipräsidenten,
  §  3  Vd.  v.  31.  XII.  83)  des  Wohnortes  zur  Genehmigung
vorzulegen.  Das  Verzeichnis,  von  dem  nicht  abgewichen  werden  darf,
hat  der  Gewerbetreibende  während  der  Ausübung  des  Gewerbes  bei  sich
zu  führen  und  auf  Erfordern  den  zuständigen  Beamten  vorzuzeigen.
Gegen  den  versagenden  Beschluß  finden  die  oben  angegebenen  Rechtsmittel
  statt  (Klage  oder  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren,
  Renision).  Der  Verwaltungsrichter  ist  in  Beurteilung
  ebenfalls  vollkommen  frei.  Gegner  ist  ein  zu  ernennender  Kommissar
(6  74  Abs.  3  LB.).  .

Aus  der  zahlreichen  Judikatur  des  Oberverwaltungsgerichts  sollen  hier
nur  wenige  Fälle  angeführt  werden  (im  übrigen  s.  Kunze-Kautz  2  618  ff.);

1.  Legitimationskarten.  Die  Erteilung  der  Legitimationskarte