348  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

ist  auf  den  Ankauf  von  Waren  zu  beschränken,  welcher  für  die  Zwecke  des
vom  Antragsteller  betriebenen  stehenden  Gewerbes  geschieht,  und
zu  dem  Ende  ist  die  bestimmte  Art  des  stehenden  Gewerbes  in  der
Legitimationskarte  näher  zu  bezeichnen,  damit  ein  Mißbrauch  der  Karte
zu  einem  Aufkaufe  von  Waren  verhütet  wird,  der  nicht  für  die  Zwecke
des  betriebenen  stehenden  Gewerbes  erfolgt  (OBG.  17  394).
Wenn  am  Schlusse  des  Erk.  gesagt  ist,  daß  die  Erteilung  der  Legitimationskarte
  durch  den  Landrat  geschieht,  so  ist  dies  jetzt  infolge  des  Erl.
v.  24.  X.  99  (MBl.  250)  geändert;  denn  dafür  ist  die  Ortspolizeibehörde
zuständig.

Ein  Kaufmann,  der  im  stehenden  Gewerbe  den  Warenhandel  mit
gewissen  Artikeln  betreibt,  ist  berechtigt,  für  diese  Artikel  auch  außerhalb
des  Gemeindebezirkes  Käufer  zu  suchen.

Wesentlich  verschieden  hiervon  ist  die  geschäftliche  Tätigkeit  eines
Agenten;  Gegenstand  seines  Gewerbes  ist  nicht  der  Handel  mit  Waren
irgendeiner  Art,  sondern  ausschließlich  die  Vermittelung  von  Handelsgeschäften
  für  an  dere  Personen  (OBG.  20  338).  Ein  Reisen  der  steht
in  einem  Dienst=  und  Abhängigkeitsverhältnisse  zu  einem  Kaufmann,
dessen  Gehilse  er  ist;  der  Agent  ist  selbständiger  Gewerbetreibender.
Der  Reisende  kann  Gehalt,  Provision  oder  Tagegelder  erhalten,  er  kann
für  eine  oder  mehrere  Firmen  reisen.  Im  letzteren  Falle  bedarf  er
mehrerer  Karten  (OVG.  22  323).  Die  GewO.  verbietet,  daß  Waren
beim  Aufsuchen  von  Bestellungen  mitgeführt  werden  (88  44,  44  a);  sie
schreibt  nicht  vor,  daß  der  mit  einer  Legitimationskarte  versehene  Reisende
behindert  sei,  die  bestellten  Waren  später  zu  überbringen  (OBG.  26  288).

Über  die  Bedeutung  einer  gewerblichen  Niederlassung  im  Sinne  des
*  44  siehe  Kunze-Kautz  2  636  ff.  und  über  die  Gründe  der  Bersagung
einer  Legitimationskarte  a.  a.  O.  638.

2.  Wandergewerbescheine.  a)  Vom  Ankauf  und  Feilbieten  im  Umherziehen
  ausgeschlossene  Gegenstände.  Unter  den  Arzneimitteln,  die  im
Umherziehen  nicht  feilgeboten  werden  dürfen,  find  nicht  nur  die  im  Verzeichnisse
  A  und  B  der  Bd.  v.  27.  I.  90  aufgezählten  Zubereitungen,
Drogen  usw.  zu  verstehen,  sondern  auch  andere  Mittel,  welchen  beim
Handel  die  Eigenschaft  einer  Heilwirkung  beigelegt  wird  oder  welche  nach
dem  Stande  der  Wissenschaft  Heilkraft  besitzen.  Sie  dürfen  im  Umherziehen
  auch  dann  nicht  vertrieben  werden,  wenn  sie  anderen  Stoffen
beigemischt  sind  (O##G.  27  315).  Olkuchen  gehören  zu  den  Futtermitteln
  im  Sinne  des  §  56  Nr.  10  GewDO.  (O##G.  31  3006).

b)  Die  Worte  im  §  56  Nr.  12  „in  sittlicher  Beziehung  Argernis  zu
geben  geeignet“  sind  im  weitesten  Sinne  aufzufassen.  Der  Ausdruck  hat
nicht  das  in  geschlechtlicher  Beziehung  Unsittliche  allein  im  Auge,  es  muß
darunter  das  Unsittliche  „im  allgemeinen“  verstanden  werden  (OBG.  15