10.  Titel:  Erlöschen  einer  gewerblichen  Genehmigung  usw.  349

356),  dagegen  ist  „sittlich“  nicht  gleichbedeutend  mit  „politisch"  (OBG.  86
372  u.  Erk.  v.  31.  III.  90  —  III  285).

e)  Ein  präventives  Einschreiten  der  Polizei  gegen  gewerbliche  Ankündigung
  in  Druckschriften  Reklamen)  ist  nicht  zulässig  (O#  G.  28  326).
Die  Polizei  darf  nur  die  Beschlagnahme  von  Reklamezetteln  nach
Maßgabe  des  §  23  Ziff.  3  RPreß  G.  v.  7.  V.  74  vornehmen,  sie  konn
nicht  auf  Grund  des  §  10  II  17  ALR.  die  Verbreitung  verbieten  (OVG.
28  274).  Fallen  Photographien,  indem  sie  Gedankenäußerungen  darstellen,
  unter  den  §  2  Ryreß  G.,  so  gelten  für  sie  zwar  einerseits  die
Pflichten,  die  dieses  Gesetz  auferlegt  (zB.  §  6),  anderseits  aber  auch  die
Rechte,  die  es  gibt.  Sind  sie  obszön,  so  kann  gegen  ihre  Ausstellung
nicht  präventiv  eingeschritten  werden  (Erk.  v.  3.  X.  01  O#BG.  40  298  u.
47  335).

d)  Der  Titel  einer  Druckschrift  ist  ein  Teil  ihres  Inhalts  (OVG.
30  418).

e)  Personen,  denen  der  Wandergewerbeschein  versagt  werden
muß.  Das  Gesetz  (GewO.  8  67)  knüpft  den  zeitweisen  Verlust  des  Rechtes
auf  den  Wandergewerbeschein  an  alle  strafbaren  Handlungen,  die  aus
Gewinnsucht  begangen  worden  find,  gleichviel  ob  die  Gewinnsucht  zu
den  Voraussetzungen  der  Strafbarkeit  der  Handlung  gehört  (Kunze-Kautz
  2  629).  Zur  Feststellung  der  Gewinnsucht  ist  nicht  erforderlich,  daß
ein  bleibender  Vermögensvorteil  erstrebt  wird;  es  genügt,  wenn  auch  nur
die  Vermeidung  eines  (vermögensrechtlichen)  Schadens  erreicht  werden  soll.
Die  Handlung  aus  Gewinnsucht  braucht  nicht  gegen  das  Eigentum
gerichtet  zu  sein  (a.  a.  O.  629).

Das  Verbrechen  des  betrügerischen  Bankerotts  stellt  eine  strafbare
  Handlung  gegen  das  Eigentum  dar  (a.  a.  O.  628).

f)  Ein  kinderloser  Ehemann,  der  nur  sich  und  seine  Ehefrau  zu
ernähren  hat,  gilt  als  Ernährer  einer  Familie  im  Sinne  des  §  57
Ziff.  1  GewO.

8)  Die  Vorschrift  in  §  57  8  Ziff.  2  will  verhindern,  daß  körperliche
oder  geistige  Gebrechen  zum  Deckmantel  der  Bettelei  gemißbraucht  werden.
Erscheint  im  einzelnen  Falle  die  Erteilung  des  Wandergewerbescheins  ausnahmsweise
  unbedenklich,  so  kann  sie  erfolgen.

Zehnter  Titel.
Erlöschen  einer  gewerblichen  Genehmigung.
Einstellung  des  Gewerbebetriebes.
½  49,  50.)
Ist  bei  der  Erteilung  der  Genehmigung  zu  einer  gewerblichen  Anlage

  (§§  16  ff.),  zur  Anlegung  von  Privatkrankenanstalten  usw.,  zu  Schauspielumernehmungen
  und  zum  Betriebe  der  im  §  33  gedachten  Gewerbe