350  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

(Schank  usw.)  keine  Frist  für  den  Beginn  festgesetzt  worden,  so  erlischt
die  Genehmigung,  wenn  der  Inhaber  ein  ganzes  Jahr  verstreichen  läßt,
ohne  davon  Gebrauch  zu  machen.  Die  Konzessionsbehörde  kann  die  Frist
verlängern.  Hat  der  Inhaber  den  begonnenen  Gewerbebetrieb  während
dreier  Jahre  eingestellt,  ohne  eine  Fristung  bei  der  Konzessionsbehörde
nachgesucht  und  erhalten  zu  haben,  so  erlischt  die  Genehmigung  ebenfalls.
  Diese  Vorschriften  beziehen  sich  auch  auf  die  Anlagen,  Anftallen
und  Betriebe,  die  vor  Erlaß  der  GewO.  ohne  Genehmigungen  errichtet
oder  begonnen  werden  konnten,  jetzt  aber  genehmigungspflichtig  sind  (§  50;
Erk.  v.  17.  I.  OO  Kunze-Kautz  2  576).

Bei  Anwendung  dieser  Vorschriften  ist  zu  beachten,  daß  die  Genehmigung
  und  die  Anlage  und  der  Betrieb  unteilbar  find.  Ist  daher
ein  Teil  der  Anlage  binnen  der  gestellten  oder  gesetzlichen  Frist  ausgeführt,
  so  erlischt  die  Genehmigung  nicht  (Erk.  v.  8.  I.  91  OBG.  20
334).  Wenn  ferner  unter  „Gebrauchmachen"  in  §  49  dasselbe  zu  verstehen
  ist,  wie  unter  Beginn  und  Ausführung  der  Anlage  und  Anfang
des  Betriebes,  so  kann  doch  darin,  daß  der  Inhaber  bei  der  Ausführung
eines  einzelnen  Teiles  von  der  Genehmigung  abgewichen  ist,  ein  „Nichtgebrauchmachen“"
  nicht  erblickt  werden.  Werden  einzelne  Teile  des  Betriebes,
zB.  der  Ausschank  von  Bier,  aber  nicht  der  gleichfalls  genehmigte  Ausschank
  von  Branntwein  ausgeübt,  so  wird  der  ganze  konzessionierte  Betrieb
  erhalten  (vgl.  auch  Erk.  v.  30.  III.  83  OVG.  9  300).

Das  Wort  „Einstellen“  bedeutet,  sich  der  ferneren  Ausübung  des
Betriebes  überhaupt  enthalten;  der  Gewerbetreibende  übt  ihn  dann  also
tatsächlich  weder  selbst  noch  für  sich  durch  einen  Stellvertreter  aus.  Auf  den
Grund  der  Nichtausübung  kommt  es  nicht  an,  noch  auf  die  Ansichten  und  Absichten
  der  Beteiligten.  Namentlich  wird  der  Verlust  der  Konzession  nicht  dadurch
  ausgeschlossen,  daß  der  Inhaber,  ohne  Ausübung  des  Betriebes,
manches  tat,  was  er  für  die  Erhaltung  der  Konzession  glaubte  tun  zu
müssen  (Erk.  v.  6.  IV.  03  —  III  704  —  Kunze-Kautz  2  543).  Die  Einstellung
  braucht  ferner  keine  gewollte  zu  sein  (Erk.  v.  17.  I.  OO  Pr  BBl.
21  341).  So  übt  ein  Schankwirt  das  Gewerbe  nicht  aus,  wenn  er  unter
dem  Scheine  einer  Stellvertretung  die  Wirtschaft  an  einen  anderen  verpachtet,
  was  öffentlich-rechtlich  nicht  zulässig  ist.

Auch  der  Verzicht  ist  zulässig  (Gerland  im  Pr  BBl.  28  565  ff.),  er
muß  nur  der  Ortspolizeibehörde  (nicht  der  Konzessionsbehörde)  gegenüber
  aus  drücklich  oder  durch  schlüssige  Handlungen  erklärt  werden  (Erk.
v.  2.  II.  93  u.  v.  10.  IV.  02  —  Pr  Bl.  14  335  u.  24  72,  Kunze-Kantz
2  543).  Aus  privaten  Abmachungen,  zB.  zwischen  dem  Konzessionsinhaber
  und  einem  sog.  Käufer  oder  Pächter  kann  ein  Verzicht  nicht  geschlossen
  werden  (Pr  Bl.  14  335,  24  72).  Der  Verzicht  kann  auch  nicht
widerrufen  werden.

Sobald  die  Genehmigung  durch  Einstellung  oder  Verzicht  er-