11.  Titel:  Innungen:  Genehmigung  der  Statuten.  351

loschen  ist,  besteht  die  Genehmigung  nicht;  die  Polizei  kann  die  Berechtigung
  nicht  wiederherstellen,  nur  eine  bei  der  Genehmigungsbehörde
  neu  beantragte  und  von  ihr  bewilligte  Genehmigung  (ogl.
Min  Erl.  v.  30.  VI.  92  MBl.  348).

Elfter  Titel.
Innungen.
1.  Genehmigung  der  Statuten.

Der  Bezirksausschuß  (§  124  ZustG.,  im  Stadtkreise  Berlin  der
Polizeipräsident,  §  161  ZustG.,  AusfAnw.  v.  1.  V.  04  Ziff.  2)  beschließt
über  die  Genehmigung  von  Statuten  einer  freien  Innung  und  deren
Abänderung  (§  84  GewO.  in  der  Fassung  v.  26.  VII.  00).  Gegen  den
die  Genehmigung  versagenden  Beschluß  findet  innerhalb  zweier  Wochen  der
Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  bzw.
die  Klage  statt.  Gegen  die  Entscheidung  ist  nur  die  Revisiop  zulässig.

Die  Einreichung  geschieht  durch  die  Innungsaufsichtsbehörde  (6  96).
Darunter  ist  zu  verstehen  (AusfAnw.  Ziff.  3  u.  4)  in  den  Städten  über
10000  Einwohner  die  Gemeindebehörde,  sonst  der  Lan  drat,  in
Hohenzollern  der  Oberamtmann.

Die  Genehmigung  ist  zu  versagen:

1.  wenn  das  Innungsstatut  den  gesetzlichen  Anforderungen  nicht
entspricht,

2.  wenn  die  durch  das  Statut  vorgesehene  Begrenzung  des  Innungsbezirks
  die  nach  §  82  Abs.  1  oder  2  erforderliche  Genehmigung
nicht  erhalten  hat.

Der  §  83  Abs.  2  enthält,  worüber  das  Statut  Bestimmung  treffen
muß.  Ferner  darf  das  Statut  keine  Bestimmung  enthalten,  die  mit  den
in  der  GewO.  bezeichneten  Aufgaben  der  Innung  nicht  in  Verbindung
steht  oder  gesetzlichen  Vorschriften  zuwiderläuft  (Abs.  3).

Der  Verwaltungsrichter  darf  andere  Gründe  der  Versagung  nicht
gelten  lassen  und  nicht  geltend  machen.  Er  hat  durch  Urteil  das  Statut
zu  genehmigen  oder  die  Genehmigung  zu  versagen.  Er  ist  vollkommen
frei,  wie  die  Beschlußbehörde.

Das  ganze  Statut  ist  zu  prüfen;  es  ist  nicht  zulässig,  bloß  über
einen  von  der  Beschlußbehörde  hervorgehobenen  Versagungsgrund  zu  erkennen
  (OVG.  25  3100.  Der  Verwaltungsrichter  erster  Instanz  hat  nicht
etwa  die  Stellung  des  Revisionsrichters  gegenüber  dem  Beschlusse  der
Behörde  (Erk.  v.  24.  IX.  98—  III  1281  —  Kunze-Kautz  2  677).  Es  können
neue  Anführungen  gemacht  werden  (OBG.  44  361).

Beklagter  ist  ein  vom  Vorsitzenden  des  Bezirksausschusses  zu  ernennender
  Kommissar  (6  74  Abs.  3  L.).

Sind  die  Statuten  rechtskräftig  verworfen  worden,  so  kann  der