352  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

Antrag  auf  Genehmigung  später  wiederholt  werden  und  geht  durch  die
gleichen  Instanzen  zur  Prüfung  wie  der  abgelehnte  (OBG.  44  361).

Innungen  von  Rechtskonsulenten  können  gebildet  werden,  dagegen
fallen  Fischerinnungen  und  Innungen  der  Zahntechniker  nicht  unter  den
§  124  ZustG.  (OBG.  12  348,  50  378).  Die  letzteren  find  überhaupt
keine  Innungen  im  Sinne  der  GewO.  8§  81  ff.

2.  Gutscheidungen  von  Streitigkeiten  im  ZSinne  des  §  96
Abs.  4  und  7  und  §  101  Abs.  4  chen#  G.

Die  Innungen  unterliegen  der  Aufsicht  der  Verwaltungsbehörden.
Diese  entscheiden  Streitigkeiten  über  die  Aufnahme  und  Ausschließung  der
Mitglieder,  über  die  Wahlen  zu  den  Innungsämtern  sowie  über  die  Rechte
und  Pflichten  der  Inhaber  dieser  Amter  (6  96  Abs.  4).  Gegen  die  Entscheidungen
  der  Aufsichtsbehörden  ist  nach  §  96  Abs.  7  binnen  vier  Wochen
die  Beschwerde  zulässig.  Die  Entscheidung  auf  Beschwerde  ist  endgültig
(Abs.  7).  Die  letzteren  Vorschriften  haben  eine  Ergänzung  durch  §  125  Abs.  2
Zust  G.  erfahren,  wonach  innerhalb  vier  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse
  stattfindet.  Die  frühere  Vorschrift,  daß  die  Klage  bei  der
Aufsichtsbehörde  anzubringen  sei  (OVG.  22  338),  ist  fortgefallen;  es  gilt
die  Regel  des  §  63,  daß  die  Klage  beim  Gerichte  einzureichen  sei.  Unter
den  Entscheidungen  sind  aber  die  Anordnungen  der  Aufsichtsbehörde,
also  Aufsichtsverfügungen,  nicht  zu  verstehen,  wie  dies  in  dem  Erk.  v.
3.  VI.  89  OBG.  18  320  auseinandergesetzt  ist  (ogl.  auch  Spangenberg
GewO.  Anm.  zu  §  96).  Bei  der  Fällung  von  Entscheidungen  durch  die
Aufsichtsbehörde  stehen  sich  zwei  Parteien  gegenüber,  die  auch  im  Verwaltungsstreitverfahren
  Parteien  bleiben,  die  Aufsichtsbehörde  wirkt
als  richterliche  Behörde.  Sie  ist  bei  Einlegung  der  Klage  niemals  Partei.
Die  Klagefrist  beträgt  vier  Wochen.

Gegen  die  Aufsichtsverfügungen  (  96  Abs.  2)  geht  die  Beschwerde
  an  den  Regierungspräsidenten,  der  auch  seinerseits  endgültig  entscheidet.
  In  Berlin  geht  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten.

Sind  gemäß  §  101  Abs.  4  GewO.  Entscheidungen  von  der  Aufsichtsbehörde
  in  Angelegenheiten  der  Innungsausschüsse  gefällt,  so  gilt
das  Vorstehende  auch  von  diesen  Entscheidungen  (§  125  Abs.  2  Zuft  G.).

Gegen  das  Erkenntnis  des  Bezirksausschusses  ist  ein  weiteres  Rechtsmitlel
  nicht  gegeben  (§  96  Abs.  7  GewO.).

3.  Schließung  einer  Innung  oder  eines  gemeinsamen
Innungsausschusses.
(§&amp;  97,  102,  1006  100t  Abs.  6  GewO.  in  der  Fassung  v.  26.  VII.  00.

Der  Bezirksausschuß  (im  Stadtkreise  Berlin  der  Bezirksausschuß  II,
in  den  Stadtkreisen  Charlottenburg,  Wilmersdorf  usw.  der  Bezirksausschuß