11.  Titel:  Innungen:  Schließung  einer  Innung  usw.  353

Potsdam)  entscheidet  auf  fristlose  Klage  der  Aufsichtsbehörde  (Gemeindebehörde,
  Landrat,  Oberamtmann,  AusfAnw.  v.  1.  V.  04  Ziff.  3)  über  die
Schließung  einer  Innung  oder  eines  Innungsausschusses  (6  126  Abs.  1
Zust  G.).  Gegen  die  Entscheidung  ist  die  Berufung  an  das  Oberverwaltungs-=gericht
  zulässig.  Die  Klage  richtet  sich  gegen  die  Innung  oder  den
Innungsausschuß,  vertreten  durch  den  Borstand.  Der  §  97  GewO.  gibt
die  Fälle  an,  in  welchen  die  Schließung  einer  Innung  erfolgen  kann.  Der
Abs.  1  Ziff.  1  gilt  nicht  für  Zwangsinnungen;  für  diese  find  die  88  100b
Abs.  4,  100c,  1004  Abs.  3,  100t  maßgebend.  §  102  gilt  für  Innungsausschüsse
  und  §  104  für  Innungsverbände  (ogl.  Art.  6  Ziff.  1  der
Novelle  v.  1897  und  AusfAnw.  Ziff.  93,  94).

Die  Schließung  der  Innung  ist  eine  Zwangsmaßregel  behufs
Aufhebung  der  öffentlich-rechtlichen  Korporation  und  nicht  zu  verwechseln
mit  der  Auflösung,  die  die  Innung  selbst  beschließt  (6  83  Abs.  2
Ziff.  14,  §  93  Abs.  2  Ziff.  10).

Das  OBG.  37  348  behandelt  den  Fall  des  §  97  Ziff.  4,  wenn
die  Zahl  der  Mitglieder  so  weit  zurückgeht,  daß  die  Erfüllung  ihrer
gesetzlichen  Aufgaben  dauernd  gefährdet  erscheint.  Diese  Vorschrift  kann
nicht  angewendet  werden,  wenn  die  Zahl  nicht  geringer  ist,  als  sie  zur
Zeit  der  Genehmigung  des  Statuts  war.  Das  Gesetz  macht  dabei  keinen
Unterschied,  ob  die  Mitglieder  noch  das  Gewerbe  betreiben  oder  nicht.
Ferner  ist  ein  ursächlicher  Zusammenhang  zwischen  dem  Zurückgehen
der  Mitgliederzahl  und  der  für  die  Erfüllung  der  gesetzlichen  Aufgaben
bestehenden  Gefahr  notwendig  (Erk.  v.  30.  VI.  O0  OBG.  37  351).
Auch  §  97  Abs.  1  Ziff.  1  kann  zu  Mißverständnissen  Anlaß  geben.  Die
Schließung  einer  Innung  kann  erfolgen,  wenn  sich  ergibt,  daß  nach  §  84
die  Genehmigung  hätte  versagt  werden  müssen  und  die  erforderliche  Anderung
  des  Statuts  innerhalb  einer  zu  setzenden  Frist  nicht  bewirkt  wird.
Diese  Vorschrift  greift  nur  dann  Platz,  wenn  es  sich  um  die  Abänderung
eines  vorhandenen,  vom  Bezirksausschusse  genehmigten  Statuts  handelt
(Erk.  v.  21.  1.  07  OBG.  50  378),  nicht  aber,  wenn  die  Beseitigung
einer  nach  der  Auffassung  der  Aussichtsbehörde  zu  Unrecht  errichteten
Innung  in  Frage  steht  (AusfAnw.  Ziff.  93  und  §  48  àa  Krank  BG.,  wo
ebenfalls  die  Beseitigung  eines  Kaßenstatuts,  dem  die  Genehmigung  hätte
versagt  werden  müssen,  nicht  vorgesehen  ist).

Der  §  126  Abs.  2  Zust  G.  enthält  noch  die  Vorschrift:

Der  Bezirksausschuß  kann  vor  Erlaß  des  Endurteils  nach
Anhörung  des  Innungsvorstandes  oder  des  gemeinsamen  Innungsausschusses
  die  vorläufige  Schließung  der  Innung  oder  des  gemeinsamen
  Innungsausschusses  anordnen,  welche  alsdann  bis  zum
Erlaß  des  Endurteils  fortdauert.

Dieser  Beschluß  darf  erst  gefaßt  werden,  wenn  die  Klage  anhängig
  gemacht  wird.  Daraus  ergibt  sich,  daß  es  ein  Beschluß  des