354  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

Verwaltungsgerichts  und  nicht  ein  Beschluß  der  Beschlußbehörde  ist.  Es
wird  ferner  anzunehmen  sein,  daß  zwar  der  Bezirksausschuß  den  Beschluß
selbst  aufheben  kann,  daß  aber  der  Beschluß  endgültig  ist,  wie  dies
g  67  Abs.  3  ausdrücklich  bestimmt  (vgl.  auch  §  9  Abs.  2  ZustG.).  Er  verliert
  seine  Wirksamkeit,  sobald  eine  anderweite  rechtskräftige  Entscheidung
ergangen  ist.  Das  Oberverwaltungsgericht  als  Berufungsinstanz  ist  zum
Erlasse  der  vorläufigen  Maßregel  nicht  befugt.  Auch  an  das  Oberverwaltungsgericht
  kann  eine  Beschwerde  über  den  Beschluß  nicht  gerichtet
werden.

Das  bei  der  Auflösung  oder  Schließung  vorhandene  Vermögen
einer  Innung  ist  gemäß  §  98a  GewmO.  zu  verwenden  und  zu  verteilen.
Der  Rest  des  Vermögens  (Abs.  3)  wird,  sofern  in  dem  Statut  oder
in  den  Landesgesetzen  nicht  ein  anderes  ausdrücklich  bestimmt  ist,  der
Gemeinde,  in  welcher  die  Innung  ihren  Sitz  hatte,  zur  Benutzung  für
gewerbliche  Zwecke  überwiesen.  Streitigkeiten  zwischen  Gemeinde  und
Innung  entscheidet  der  Bezirksausschuß.  Parteien  sind  Innung  und  Gemeinde.
  Es  ist  die  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht  zulässig.
Durch  das  Urteil  kann  die  Innung  zu  einer  Leistung  verurteilt  werden
(OBG.  82  257).  Die  Gemeinde  kann  trotz  der  Schließung  der  Innung
nicht  den  Einwand  erheben,  daß  sie  zur  Übernahme  der  Parteirolle  nicht
legitimiert  sei  (ogl.  HGB.  Artt.  134  ff.,  172,  205,  244  a;  Krank  G.  F  47,
HilfsKG.  8  30).

4.  Jalten  von  Tehrlingen.

Gegen  die  Verfügung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  (Gemeindebehörde,
  Landrat,  Oberamtmann,  AusfAnw.  v.  1.  V.  04  Ziff.  3),  durch
welche  die  Befugnis  zum  Halten  und  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  entzogen
  wird  (5  126a  Abs.  3  GewO.)  oder  durch  welche  die  Befugnis  zum
Halten  von  Lehrlingen  beschränkt  wird  (6  128  Abs.  1)  findet  binnen  zwei
Wochen  die  Klage  beim  Kreis=  oder  Stadtausschusse  stalt.  Die  auf  Berufung
ergehende  Entscheidung  ist  endgültig  (Vd.  v.  19.  VIII.  97  GS.  401).
Kläger  ist  der  Meister,  beklagte  Partei  die  Verwaltungsbehörde.  Zuständig
ist  der  Kreisausschuß  (Stadtausschuß),  in  dessen  Bezirk  die  Verwaltungsbehörde
  ihren  Sitz  hat.

Die  materiellen  Vorschriften  ergeben  sich  aus  der  GewO.

Bei  der  Entscheidung  ist  der  Verwaltungsrichter  vollkommen  frei,
sonst  aber  an  die  Beschränkungen  des  §  127  Abs.  3  LBG.  gebunden.

Im  Gegensatze  zur  Pr  GewO.  v.  17.  I.  45  u.  der  GewO.  v.  21.  VI.  69
hat  die  jetzige  RewO.  keine  Definition  des  Begriffes  Lehrling.
Immer  aber  ist  noch  als  ein  wesentliches  Merkmal  für  die  Eigenschaft
als  Lehrling  anzusehen,  daß  die  Beschäftigung  ausschließlich  oder
wenigstens  hauptsächlich  zum  Zwecke  der  Ausbildung  in  dem
Gewerbe  oder  Gewerbszweige  erfolgt.