12.  Titel:  Versicherungen.  355

Über  den  Lehrvertrag  bestimmt  Näheres  der  §&amp;  126b.  Ist  der
Lehrvertrag  von  dem  Lehrlinge  und  dem  Lehrherrn  (oder  Stellvertreter)
nicht  unterschrieben,  so  ist  er  nicht  gülltig  (OVG.  41  333),  es  können
daraus  weder  öffentlich-rechtliche  noch  privatrechtliche  Folgen  entstehen.

Zwölfter  Titel:
Versicherungen.

1.  Gesetz  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen  vom
12.  V.  01  (Rel.  139),  dazu  Ausf  Anm.  vom  4.  V.  02  (Ml.  86).

Das  R.  v.  12.  V.  01  findet  Anwendung  auf  Privatunternehmungen,
  die  den  Betrieb  von  Versicherungsgeschäften  zum  Gegenstande
  haben.  Als  Unternehmungen  im  Sinne  des  Gesetzes  find  solche
Personenvereinigungen  nicht  anzusehen,  die  ihren  Mitgliedern  zwar  Unterstützungen
  gewähren,  aber  ihnen  keinen  Rechtsanspruch  darauf  einräumen.
  Die  Beaufsichtigung  wird,  sofern  der  Geschäftsbetrieb  durch
die  Satzung  oder  die  sonstigen  Geschäftsunterlagen  auf  das  Gebiet  eines
Bundesstaates  beschränkt  ist,  durch  Landesbehörden,  anderenfalls  durch
das  Kaiserliche  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  in  Berlin  (§70)  ausgeübt.
  Die  Vd.  v.  30.  VI.  O1  (GS.  141)  bestimmt  zu  aufsfichtsführenden
Landesbehörden  die  Regierungspräsidenten,  für  den  Landespolizeibezirk
  Berlin  den  Polizeipräsidenten.  Im  Einvernehmen  mit  den  Landesregierungen
  kann  der  Reichskanzler  bestimmen,  daß  für  gewisse  Unternehmungen
  (5  3  Abs.  2)  die  Landesbehörden  die  Aufsicht  statt  des  Aufsichtsamtes
  führen  sollen.

Die  Beaufsichtigung  umfaßt  sowohl  die  Erteilung  der  Erlaubnis
zum  Geschäftsbetriebe  (§#  4  ff.)  als  die  laufende  Aufsicht  (§#  64  ff.).
Sie  ist  eine  materielle  (AusfAnw.  Einl.  Abs.  2).  Durch  das  G.  v.
12.  V.  01  werden  hinsichtlich  der  Beaufsichtigung  die  Vorschriften  aufgehoben
  in  §  340  Ziff.  6  PrSt  GB.,  in  §  360  Ziff.  9  RSt  G.,
die  §§  651,  652  I  11  ALR.,  die  KabO.  v.  29.  IX.  33  (GS.  121),
das  G.  v.  17.  V.  58  (GS.  293).  Unberührt  bleiben  (6  121  G.  v.  12.  V.  01)
die  landesrechtlichen  Vorschriften  über  die  polizeiliche  Überwachung  der
Feuerversicherungsverträge  nach  ihrem  Abschlusse  und  der  Auszahlung
  von  Brandentschädigungen;  dagegen  werden  aufgehoben  die
landesrechtlichen  Bestimmungen,  die  den  Abschluß  von  Feuerversicherungsgeschäften
  von  einer  vorgängigen  polizeilichen  Genehmigung  abhängig
machen,  sowie  die  landesrechtlichen  Vorschriften,  durch  welche  der  unmittelbare
  Abschluß  von  Feuerversicherungsverträgen  mit  solchen  Vertreiungen
  verboten  ist,  die  sich  nicht  im  Staatsgebiete  befinden.

Auf  Krankenkassen,  die  nach  dem  Krank  BG.  errichtet  sind,  auf
Hilfskassen  (G.  v.  1.  VI.  84),  auf  Innungsunterstützungskafsen  findet  das
G.  v.  12.  V.  01  keine  Anwendung.  Öffentliche  Unternehmungen  im