356  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  12.  Abschnitt:  Gewerbepolizei.

Sinne  des  §  119  G.  v.  12.  V.  01  sind  die,  welche  entweder  der  Durchführung
  eines  gesetzlichen,  öffentlich-rechtlichen  Versicherungszwanges  dienen,
oder  welche  unter  der  Verwaltung  und  Leitung  einer  Behörde  oder
zwar  eines  anderen,  jedoch  einer  Behörde  gleichzustellenden  Organes  stehen.

Ein  Verein,  der  gegen  die  Leistungen  seiner  ordentlichen  Mitglieder
nach  deren  Tode  den  hinterbliebenen  Kindern  einen  Rechtsanspruch
auf  Erziehungsgelder  gewährt,  betreibt  Lebensversicherungsgeschäfte  im
Sinne  des  G.  v.  12.  V.  01,  auch  wenn  er  sonst  ideale  Zwecke  verfolgt.
Der  Rechtsanspruch  besteht  selbst  dann,  wenn  unter  Ausschluß  des
Rechtsweges  nur  ein  schiedsrichterliches  Verfahren  zugelassen  ist
(O#G.  45  347).

Ein  Versicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit  hat  begrifflich  nicht
zur  Voraussetzung,  daß  ein  jedes  Mitglied  im  Versicherungsverhältnisse  steht.
Es  können  ihm  aber  nichtversicherte  Personen  als  Ehrenmitglieder
angehören.

Über  den  Unterschied  zwischen  Reservefonds  und  Prämienreservefonds
  siehe  Erk.  v.  1.  II.  O4  OBG.  45  347.

Für  das  Verfahren  der  preußischen  Behörden  ist  Landesrecht  maßgebend
  (§  84  Abs.  2).  Es  findet  deshalb  gegen  die  Entscheidungen  des
Regierungspräsidenten  die  Beschwerde  an  den  Minister  (des  Innern  bzw.
für  Handel  und  für  Landwirtschaft)  statt,  die  an  keine  Frist  gebunden  ist.  In
den  Fällen  des  §  73  Abs.  1  ist  jedoch  nach  §  84  Abs.  1  (Vd.  v.  30.  VI.  Ol)
innerhalb  eines  Monats  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  gegen
die  Aufsichtsbehörde  anzubringen.  Die  entsprechende  Vorschrift  im  §  120
Ziff.  2  ZustG.  ist  damit  aufgehoben.

Die  in  §  73  Abs.  1  benannten  Entscheidungen  betreffen  u.  a.

a)  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Geschäftsbetriebe  (Ss#  4—7);

d)  die  Genehmigung  der  Auflösung  eines  Versicherungsvereins  auf
Gegenseitigkeit  (8  43);

c)  die  Untersagung  des  Geschäftsbetriebes  (§  67);

d)  der  Erlaß  einer  Anordnung  der  im  §  69  Abs.  1  Satz  2  Abs.  2
bezeichneten  Art.

Die  Regierungspräsidenten  werden  ihre  Entscheidungen  in  Tenor
und  Gründe  teilen  und  für  richtige  Behändigung  sorgen.

Das  Gesetz  enthält  Vorschriften  darüber,  unter  welchen  Boraussetzungen
die  Erlaubnis  zum  Geschäftsbetriebe  versagt  werden  darf  (§  7)  z.  B.  dann,
wenn  nach  dem  Geschäftsplane  die  Interessen  der  Versicherten  nicht  hinreichend
  gewahrt  sind  oder  die  dauernde  Erfüllbarkeit  der  Verpflichtungen
nicht  genügend  dargetan  ist.  Dies  soll  sich  (Erk.  v.  15.  XI.  O6  OG.  50  387)
auf  die  Sicherung  der  Interessen  der  Versicherten  nach  der  rechtlichen
Seite,  insbesondere  in  bezug  auf  die  Fassung  der  allgemeinen  Versicherungsbedingungen
  und  auf  die  Prüfung  des  materiellen  Interesses
der  Versicherten  dahin,  daß  die  Grundlage  des  Unternehmens  gesund  und