12.  Titel:  Bersicherungen:  Feuerversicherungen.  357

die  Mittel  ausreichend  sind,  beziehen  (vgl.  auch  Erk.  v.  9.  VII.  06
OG.  49  313,  insb.  320  ff.).

Die  Landesregierung  kann  die  Beaufsichtigung  auf  Grund  des
§  125  Abs.  2  mehreren  Landesbehörden  unter  örtlicher  Abgrenzung  ihrer
Zuständigkeit  übertragen  (contra  Rehm,  Kommentar  zum  G.  v.  12.  V.  01
Anm.  9  zu  §  2).  Die  —d.  v.  30.  VI.  01  ist  gültig  (OBG.  49  313).
Der  von  einer  Schlächterinnung  begonnene  Geschäftsbetrieb  eines  Schlachtviehversicherungsvereins
  fällt  unter  das  Gesetz.

2.  Feuerversicherungen.

Das  Reichs  G.  v.  12.  V.  01  hat  die  Vorschriften  in  §  18  Mob  Vers  G.
v.  S.  V.  37  (GS.  102)  und  in  §#§  4d  u.  12  Hann  Vd.  24.  I.  28  (Hann  G.  3)
bestehen  lassen.  Jener  §  18  lautet:

Ist  nach  einem  eingetretenen  Brande  die  dem  Verseicherten  gebührende
  Entschädigungssumme  festgestellt  und  zur  Zahlung  bereit,
so  hat  die  Gesellschaft  oder  der  Agent  der  Ortspolizeibehörde  (des
Wohnorts  des  Versicherten)  davon  Anzeige  zu  machen.  Die  Zahlung
darf  nur  erst  dann  erfolgen,  wenn  die  Behörde  nicht  binnen  acht
Tagen  nach  erhaltener  Anzeige  dagegen  Einspruch  getan  hat.

Der  Einspruch  stellt  ein  Verbot  der  Auszahlung  dar  und  kann  vom
Versicherten  und  der  Gesellschaft  (OBG.  7  310)  mit  den  Rechtsmitteln  aus
den  §#§  127  f.  LBG.  angefochten  werden.  Der  §  18  gilt  nicht  für  Immobilien
  (ogl.  KabO.  v.  30.  V.  41  GS.  122).

Ferner  sind  die  preußischen  Vorschriften,  betr.  das  Verbot  und  die
Strafbarkeit  der  überversicherung  und  der  Doppelversicherung  bestehen
  geblieben  (§#G  1  ff.,  20  ff.,  24  G.  v.  8.  V.  37,  §§  11,  14  Hann  d.
v.  24.  I.  28).

Die  Agenten  sind  wie  bisher  zur  Führung  gewisser  Bücher  verpflichtet
  geblieben  und  die  Ortspolizeibehörden  haben  die  Befugnis,  die
Bücher  einzusehen  (§  13  G.  v.  1837,  §  4%  Hann  Bd.  v.  1828).  Der  §  13
ist  (O#G.  11  346)  strikte  dahin  auszulegen:  die  Polizei  hat  nicht  das
Recht,  zu  anderen  als  den  im  G.  v.  1832  besonders  angegebenen  Zwecken
(Beaufsichtigung  der  Buchführung,  Ermittelung  und  Verhütung  von  Kontraventionen)
  von  dem  Inhalte  der  Bücher  Kenntnis  zu  nehmen.  Ein
allgemeines  Recht,  die  Bücher  beliebig  einzusehen,  besteht  nicht.  Auf
Immobilienversicherung  findet  der  §  13  keine  Anwendung.  Die  Einsichtnahme
  hat  im  Geschäftslokale  stattzufinden  (OBG.  19  339),  nicht  im
Polizeibureau.  Deshalb  braucht  der  Agent  die  Bücher  nicht  dorthin  zu
schaffen.  Dabei  wird  vorausgesetzt,  daß  in  dem  Geschäftslokale  (der  Wohnung)
der  mit  der  Einsichtnahme  verbundene  gesetzliche  Zweck  erreicht  werden
kann,  sonst  muß  sich  der  Agent  allerdings  gefallen  lassen,  daß  er  die  Bücher
an  einen  anderen  Ort  schaffen  läßt.  Wie  die  Allg  Verf.  v.  10.  XII.  01
(Pr  Bl.  28  365)  richtig  bemerkt,  sind  mit  dem  1.  I.  02  (Wirksamkeit  des

Kunze,  Verwaltungsstreitverfahren.  24