358  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

G.  v.  12.  V.  01)  die  preußischen  Vorschriften  über  Präventivkontrolle
außer  Kraft  getreten.  Deshalb  hat  vom  1.  I.  02  ab  die  Vorlegung  der
Feuerversicherungsverträge  vor  ihrem  Abschlusse  zur  polizeilichen
Prüfung  und  Ausstellung  des  Unbedenklichkeitsattestes  nicht  mehr  zu
erfolgen.

Es  gilt  ferner  noch  §  6  der  PolVd.  für  Schleswig-Holstein  v.
27.  XII.  83.  Beachtenswert  find  zur  Beurteilung  des  Wesens  einer  Versicherungsanstalt,
  der  staatlichen  Einwirkung  auf  Privatgesellschaften,  des
Wesens  der  Versicherungsanstalten  auf  Gegenseitigkeit  die  bei  Kunze-Kautz
  2  722ff.  abgedruckten  Entscheidungen  des  Oberverwaltungsgerichts.

Zweite  Abteilung.

Anderweitige  Zuständigkeiten  der
Verwaltungsgerichte.

Erster  Abschnitt.
Kompetenzkonflikte.

Der  Kompetenzkonflikt  zwischen  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden
ist  eine  Ressortstreitigkeit.  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden  find
uneinig  darüber,  welche  Behörde  einen  Streit  zu  entscheiden  hat.
Aimmt  jede  der  Behörden  die  Zuständigkeit  für  sich  in  Anspruch,  so  liegt
ein  sog.  positiver  Kompetenzkonflikt  vor,  verneinen  beide  Behörden  ihre
Zuständigkeit,  so  wird  von  einem  negativen  Kompetenzkonflikte  gesprochen.

Die  im  nächsten  Abschnitte  besprochenen  Konflikte  sind  keine  eigentlichen
  Kompetenzkonflikte.  Zwischen  den  ersteren  und  den  letzteren  besteht
(Oppenhoff,  Ressortverhältnisse  527)  der  wesentliche  Unterschied,  daß  Kompetenzkonflikte
  wider  die  ungesetzliche,  Konflikte  wider  die  bloß  mißbräuchliche
  Angehung  des  Richters  gerichtet  sind,  daß  bei  jenen  die
Kompetenzfrage,  bei  diesen  dagegen  die  dem  Materiellen  der  Sache
angehörige  Frage  zu  entscheiden  ist,  ob  die  rechtlichen  und  tatsächlichen
Voraussetzungen  zu  einer  im  Prinzipe  statthaften  gerichtlichen  Verfolgung
im  konkreten  Falle  fehlen  (IMBl.  55  409,  MBl.  56  180,  JIMBl.  57  365).