1.  Abschnitt:  Kompetenzlonflilite.  359

Schon  das  Ressortreglement  v.  19.  VI.  1749  übertrug  die  Entscheidung
von  Ressortstreitigkeiten  zwischen  den  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden
dem  Zustizdepartement  und  dem  Generaldirektorium  gemeinschaftlich.
Seit  1756  trat  die  Jurisdiktionskommission  an  deren  Stelle.  Am  30.  VI.
1828  erging  eine  Kab  O.,  welche  die  beteiligten  Minister  mit  der  Entscheidung
von  ausgebrochenen  Kompetenzstreitigkeiten  beauftragte.  Die  Minister
konnten  den  König  selbst  anrufen  oder  die  Entscheidung  dem  höchsten
Gerichtshofe  übertragen.  Das  G.  v.  8.  IV.  47  schuf  den  Gerichtshof  zur
Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte,  der  französischen  ordonnance
v.  1.  VI.  28  folgend,  welche  dem  Staatsrat  gleiche  Entscheidungen  übertrug.
  Der  Staatsrat  repräsentierte  den  König  en  conseil  d'état,  unb  er
entschied  in  zweiter  Instanz  überhaupt  alle  der  Administrativjurisdiktion
zufallenden  Sachen  (Oppenhoff,  Ressortverhältnisse  471,  472).

Nach  §  17  GG.  entscheiden  die  Gerichte  selbst  über  die  Zulässigkeit
  des  Rechtsweges.  Die  Landesgesetzgebung  kann  jedoch  die  Entscheidung
  von  Streitigkeiten  zwischen  den  Gerichten  einerseits  und  den  Verwaltungsbehörden
  oder  Verwaltungsgerichten  anderseits  über  die  Zulässigkeit
des  Rechtsweges  besonderen  Behörden  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  §  17  übertragen.  Gemäß  §  17  EinfSGB#G.  ist  für  Preußen  die  Vd.
v.  1.  VIII.  79  (GS.  573)  ergangen,  ergänzt  durch  G.  v.  22.  V.  02
(GS.  145).  Danach  erfolgt  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  die
Zulässigkeit  des  Rechtsweges  in  den  durch  die  Vd.  v.  1.  VIII.  79
bestimmten  Fällen  durch  den  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der
Kompetenzkonflikte,  der  seinen  Sitz  in  Berlin  hat.  Die  Entscheidungen
dieses  Gerichtshofes  ergehen  nicht  im  Verwaltungsstreitverfahren.  Der
vom  Gerichtshofe  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  zu  entscheidende
Streit  kann  nur  dahin  gehen,  ob  das,  was  der  Zioil=  oder  Strafrichter
zu  entscheiden  hat,  seinem  Gegenstande  nach  zu  den  bürgerlichen
Streitigkeiten,  für  die  der  ordentliche  Richter  zuständig  ist,  bzw.  zu  den
gerichtlichen  Strafsachen  gehört  und  deshalb  durch  den  ordentlichen  Ziviloder
  Strafrichter  abzuurteilen  ist,  oder  ob  die  Angelegenheit  zur  Zuständigkeit
einer  Verwaltungs=  oder  Verwaltungsgerichtsbehörde  gehört.  Eine  solche
Streitigkeit  ist  völlig  verschieden  von  der  Entscheidung  über  einen  „Konfliktim
  Sinne  des  G.  v.  13.  II.  54;  denn  bei  letzterem  soll,  wie  oben  bemerkt,
befunden  werden,  ob  bei  einem  dem  Rechtswege  an  sich  unterliegenden
Gegenstande  die  zivil=  oder  strafrechtliche  Verfolgung  eines  Beamten  zu
unterbleiben  habe,  weil  sie  wegen  Amtshandlungen  erfolgt  und  der  Beamte
sich  dabei  einer  Üüberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  der
Unterlassung  einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung  nicht  schuldig  gemacht
hat  (Erk.  v.  11.  II.  93  OBG.  24  415).  Das  Erk.  v.  11.  II.  93  führt  richtig
aus,  daß  bei  dem  völlig  verschiedenen  Verhalten  beider  Rechtsinstitute
  die  Erledigung  des  Antrags  auf  Vorentscheidung  der  einen  Art
die  Erhebung  eines  Antrags  der  anderen  Art  und  die  Vorentscheidung

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