360  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

über  diesen  nicht  ausschließt.  Wenn  ein  Zivilgericht  rechtskräftig  in  einem
Zwischenurteile  auf  die  Prinzipaleinrede  ausgesprochen  hat,  daß  der  Rechtsweg
  zulässig  sei,  kann  noch  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  in  der
Hauptsache  der  Konflikt  erhoben  werden  (siehe  den  folgenden  Abschn.
„Konflikte").

Zur  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  sind  die  Zentral-  und  die  Provinzialverwaltungsbehörden
  (auch  die  Auseinandersetzungsbehörden)  befugt
113  LBG.).  Die  Erhebung  erfolgt  bei  dem  Gerichte,  bei  welchem  die
Sache  anhängig  ist,  durch  die  schriftliche  Erklärung,  daß  der  Rechtsweg
für  unzulässig  erachtet  werde.  Der  Erklärung  ist  eine  Begründung  beizufügen.
  Damit  wird  das  Verfahren  unterbrochen.  Das  weitere  Verfahren
  vor  dem  Gerichtshofe  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  regelt
die  Vd.  v.  1.  VIII.  79.

Auf  Grund  der  Behauptung,  daß  in  einer  im  Verwaltungsstreitverfahren
  anhängig  gemachten  Sache  eine  andere  Verwaltungsbehörde
  zuständig  sei,  findetjene  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  nicht  statt.
Vielmehr  haben  die  Verwaltungsgerichte  ihre  Zuständigkeit  von  Amts
wegen  selbst  zu  prüfen.  Es  kann  daher  eine  Zentral=  oder  Provinzialverwaltungsbehörde
  gar  nicht  in  die  Lage  kommen,  sich  in  ein  Verwaltungsstreitverfahren,
  wenn  sie  nicht  Partei  ist  oder  gemäß  §  74  einen  Kommissar
nicht  entsendet,  einzumischen.  Wird  von  einer  Partei  in  erster  Instanz
(§+  113  Abs.  4)  die  Einrede  der  Unzuständigkeit  (OBG.  5  60)  erhoben,  so
kann  über  diese  vorab  entschieden  werden.  Damit  wird  ein  Zwischenurteil
  erlassen  (vgl.  oben  S.  102  ff.).  Die  Rechtsmittel  sind  dieselben  wie
für  die  Hauptsache  (OVG.  38  194).  Das  rechtskräftige  Urteil  ist  für  die
Hauptsache  präjudizierlich.  Die  erst  in  zweiter  Instanz  erhobene  Einrede
der  Unzuständigkeit  kann  zu  einem  Zwischenurteil  nicht  führen.  Die  Einrede
der  mangelnden  Aktivlegitimation  fällt  nicht  unter  §  113  Abf.  4
(O##G.  1  249).

Haben  sich  nun  in  derselben  Sache  ein  Verwaltungsgericht  und
eine  Verwaltungsbehörde  (auch  Generalkommission,  OVG.  21  273)  für
zuständig  erklärt,  so  entscheidet  auf  Grund  der  schriftlichen  Erklärungen
der  über  ihre  Kompetenz  streitenden  Behörden  und  nach  Anhörung
der  Parteien  in  mündlicher  Verhandlung  das  Oberverwaltungsgericht.
  Parteien  hier  sind  dieselben,  wie  im  voraufgegangenen  Verwaltungsstreitverfahren
  unter  Zuziehung  der  über  ihre  Kompetenz  streitenden
  Behörden.  Das  Verfahren  vor  dem  Oberverwaltungsgerichte  ist
das  Verwaltungsstreitverfahren.  Es  werden  weder  ein  Kostenpauschquantum
  noch  bare  Auslagen  erhoben.  Ebensowenig  findet  eine  Erstattung
  der  den  Parteien  erwachsenen  Kosten  statt  (5  113  Abs.  5  LB.).

Prozessuale  Besonderheiten  bietet  das  Verfahren  nicht.  Ist  das
Erkenntnis  des  Oberverwaltungsgerichts  den  Parteien  und  den  um  ihre
Kompetenz  streitenden  Parteien  zugestellt,  so  richtet  sich  das  weitere  Ver-