2.  Abschnitt:  Konflikte.  361

fahren  nach  dem,  was  das  Oberverwaltungsgericht  entschieden  hat.  Das
Oberverwaltungsgericht  hat  in  seinem  Urteile  die  demselben  entgegenstehenden
  Entscheidungen  der  streitenden  Behörden  aufzuheben  und  die
Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung  an  die  betreffende
Instanz  zu  verweisen.  Das  neue  Verfahren  vor  dem  Verwaltungsgerichte
gilt  als  Fortsetzung  des  zu  Unrecht  unterbrochenen.

Das  Gesetz  enthält  keine  Vorschrift,  in  welcher  Weise  sich  die  um  ihre
Zuständigkeit  streitenden  Behörden  vorab  ausgesprochen  haben  müssen,  damit
  die  Voraussetzungen  für  die  Erhebung  des  Kompetenzkonfliktes  vorliegen.
  Die  Verwaltungsgerichte,  die  nur  in  Form  von  Bescheiden  und
Erkenntnissen  ihre  Entscheidungen  treffen  sollen,  werden  jenen  Ausspruch
in  dieser  Form  tun  müssen;  andere  Verwaltungsbehörden  sind  freier.  Es
genügt  jede  Außerung,  nicht  die  der  höchsten  Instanz,  über  die  Zuständigkeit
  oder  Unzuständigkeit  (OBG.  28  261,  44  296).

Auch  in  der  Vollstreckungsinstanz  (Erk.  v.  4.  V.  96  O  G.  30
441)  kann  der  Kompetenzkonflikt  noch  erhoben  werden.  In  der  in  diesem
Erk.  behandelten  Angelegenheit  hatte  der  Regierungspräsfident  für  sich  eine
Aufsichtsbefugnis  über  die  vom  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  (660  LBG.)
verfügte  Vollstreckung  einer  Entscheidung  irrtümlich  in  Anspruch  genommen.

Zweiter  Abschnitt.

Konflikte.

Das  ALR.  stellte  keine  Beschränkungen  hinsichtlich  der  zivilrechtlichen
Verfolgung  der  Beamten  wegen  ihrer  Amts=  und  Diensthandlungen  auf
(6&amp;  85—91  Tit.  10  Teil  II).  Nur  sollten  die  Gerichte  in  gewissen  Fällen,
wo  ihnen  die  Kenntnisse  amtlicher  Verhältnisse  nicht  zuzutrauen  war,  ein
Gutachten  der  Verwaltung,  das  nicht  bindend  war,  einholen  (§§  101,
102,  103  des  Anh.  z.  AGD.).  Die  spätere  Gesetzgebung  (5+  47  Bd.  v.
1808,  §  252  Anh.  z.  AGD.,  §  36  Rhein  Ressort  Regl.;  G.  v.  25.  IV.  35,
G.  v.  29.  III.  44)  bestimmte,  daß  die  strafgerichtliche  Verfolgung  von
Beamten  in  der  Regel  nur  auf  den  Antrag  bzw.  mit  Genehmigung  der
vorgesetzten  Dienstbehörde  stattfinden  sollte.  Die  G.  v.  28.  VI.  34  u.  v.
31.  III.  37  über  den  Waffengebrauch  der  Grenz-,  Revier-,  Forstund
  Jagdbeamten  schreiben  vor,  daß  bei  Einleitung  von  Untersuchungen
gegen  jene  Beamte  wegen  Mißbrauchs  der  Waffengewalt  die  vorgesetzten
Dienstbehörden  dagegen  Widerspruch  erheben  und  über  diesen  Widerspruch
der  Kompetenzkonfliktsgerichtshof  zu  befinden  habe.  Der  Art.  95  der  oktroyierten
  Verfassung  v.  b.  XII.  48  stellte  als  Grundsatz  auf,  daß  es  keiner
vorgängigen  Genehmigung  der  Behörden  bedürfe,  um  öffentliche
Zivil-  und  Militärbeamte  wegen  der  durch  Überschreitung  ihrer  Amtsbefugnisse
  verübten  Rechtsverletzungen  gerichtlich  zu  belangen.  Nach
Art.  97  Berflrk.  v.  31.  I.  50  soll  ein  Gesetz  die  Bedingungen  fest-