362  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

stellen,  unter  denen  öffentliche  Beamte  wegen  durch  Überschreitung
ihrer  Amtsbefugnisse  verübter  Rechtsverletzungen  gerichtlich  in  Anspruch
genommen  werden  können.  Unter  dem  13.  II.  54  erging  hierauf  das  G.,
betr.  die  Konflikte  bei  gerichtlichen  Verfolgungen  wegen  Amts=  und
Diensthandlungen  (GS.  86).  Dies  G.  ist  durch  §  11  EinfGGBG.  geändert
  worden.  Das  letztere  bestimmt:  „Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften,  durch  welche  die  Verfolgung  der  Beamten  entweder
  im  Falle  des  Verlangens  einer  vorgesetzten  Behörde  oder  unbedingt
an  die  Vorentscheidung  einer  besonderen  Behörde  gebunden  ist,  mit  der
Maßgabe:  1.  daß  die  Vorentscheidung  auf  die  Feststellung  beschränkt  ist,
ob  der  Beamte  sich  eine  Uberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  der  Unterlassung
  einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung  schuldig  gemacht  hat  und
2.  daß  in  den  Bundesstaaten,  in  welchen  ein  oberster  Verwaltungsgerichtshof
  besteht,  die  Vorentscheidung  diesem  ..  ..  zusteht.“

Für  Preußen  überweist  der  §  114  LBG.  das  Verfahren  dem  Oberverwaltungsgerichte.
  Seine  Entscheidungen  über  die  in  §  11  Nr.  1
EinfG##.  erwähnte  Vorfrage  erfolgen  auf  Grund  der  schriftlichen  Erklärungen
  der  in  Betracht  kommenden  Behörden  nach  Anhörung  der
Parteien  in  mündlicher  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren.
Es  werden  weder  ein  Kostenpauschquantum  noch  bare  Auslagen  erhoben.
Ebensowenig  findet  eine  Erstattung  der  den  Parteien  erwachsenen  Kosten  stau.

Der  §  11  EinfGGVG.  spricht  von  „öffentlichen  Beamten“;
dieser  Ausdruck  ist  gleichbedeutend  mit  „Beamten“  in  §8§  811  Nr.  7,  850
Nr.  8,  910  3PO.  Es  sind  dieselben  Kategorien,  die  der  §  359  StGB.
nennt,  mittelbare  und  unmittelbare  Staatsbeamte.  Dazu  gehören
  in  Preußen  die  Lehrer  an  öffentlichen  Schulen  (Art.  23  Verfllk.),
wenn  auch  die  ZPOD.  die  Lehrer  neben  den  „Beamten“  besonders  neumt.
Die  Geistlichen  gehören  nicht  zu  den  Staatsbeamten.  Die  Staatsbeamten
müssen  Landesbeamte  sein,  da  bezüglich  der  Reichs  beamten  der
§  13  Reichsbeamten  G.  v.  31.  III.  73  (Renl.  61)  maßgebend  ist  (Erk.
v.  24.  I.  85  O#BG.  11  403),  der  verordnet:  „Jeder  Reichsbeamte  ist  für
die  Gesetzmäßigkeit  seiner  amtlichen  Handlungen  verantwortlich.“  Das
jetzt  geltende  Verfahren  bezieht  sich  auf  alle  in  der  preußischen  Monarchie
angestellten  Beamten,  da  das  G.  v.  13.  II.  54  nach  und  nach  auf  alle
preußischen  Landesteile  ausgedehnt  worden  ist.  Ausgeschlossen  von  der
Geltung  des  Gesetzes  sind  die  in  §7  benannten  Beamten,  namentlich  die
richterlichen  und  Iustizbeamten.  Zu  den  Justizbeamten  gehören
„die  bei  den  Gerichten  angestellten  oder  gerichtliche  Geschäfte  vornehmende
Beamte,  Notare,  Gerichtsschreiber,  Gerichtsvollzieher  und  Gerichtsdiener,
nicht  aber  die  im  Justizressort  tätigen,  ausschließlich  mit  Berwaltungssachen
  betrauten  Beamten,  wie  der  Justizminister  und  sämtliche  Beamte
des  Justizministeriums“  (Delius  im  Pr  Bl.  27  407  ff.,  OBG.  v.  30.  V.  05
DJur3Z.  06  150).  Wird  gegen  einen  Minister  ein  Prozeß  angestrengt,  so