2.  Abschnitt:  Konflikte.  363

hat  der  Unterstaatssekretär  oder  ein  sonstiger  Vertreter  den  Konflikt  zu
erheben.  Dem  Minister  selbst  steht  die  Konfliktserhebung  nicht  zu.

Wenn  der  §  11  EinfS  GCB.  davon  spricht,  daß  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  unberührt  bleiben,  durch  die  die  Verfolgung  der  Beamten
  unbedingt  an  die  Vorentscheidung  einer  besonderen  Behörde
gebunden  ist,  so  bezieht  sich  diese  Vorschrift  in  Preußen  auf  die  Bestimmung
  in  §  6  G.  v.  11.  V.  42,  wonach  bei  dem  Regresse  gegen
Polizeibeamte  wegen  des  Erlasses  von  polizeilichen  Verfügungen  vorab
auf  alle  Fälle  erst  die  Verfügung  von  der  vorgesetzten  Behörde  oder
dem  Verwaltungsrichter  als  „gesetzwidrig  oder  unzulässig“  aufgehoben
sein  muß,  ehe  ein  Beamter  auf  Schadensersatz  verklagt  werden  kann.
Ist  die  Regreßklage  erhoben,  so  kann  in  dem  gerichtlichen  Verfahren  dann
immer  noch  der  Konflikt  mit  der  Behauptung  erhoben  werden,  daß  sich  der
Beamte  einer  Überschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  der  Unterlassung
einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung  nicht  schuldig  gemacht  habe.  Das
Erk.  v.  4.  II.  82  (OBG.  8  408)  spricht  sich  darüber  weitläufig  aus.

Der  Konflikt  kann  erhoben  werden,  wenn  gegen  einen  Beamten
eine  gerichtliche  Berfolgung  im  Wege  des  Zivil=  oder  Strafprozesses
eingeleitet  ist.  Im  Zioilprozesse  muß  die  Klage  zugestellt  sein  (Erk.  v.
26.  II.  97  OBG.  32  451).  Was  den  Strafprozeß  anlangt,  so  kann  „eine
gerichtliche  Verfolgung“  im  Sinne  des  §  1  G.  v.  13.  II.  54  erst  als
„eingeleitete“  gelten,  wenn  die  Staatsanwaltschaft  entweder  durch  einen
Antrag  auf  gerichtliche  Voruntersuchung  oder  durch  Einreichung  einer  Anklageschrift
  bei  Gericht  Klage  erhoben  hat.  Das  Oberverwaltungsgericht
(Erk.  v.  28.  III.  88  16  417)  nimmt  aus  praktischen  Gründen  an,  daß
„alle  im  Borbereitungsverfahren  gerichtsseitig  gegen  den  Beschuldigten
ergriffenen  Schritte  als  gerichtliche  Berfolgung“  anzusehen  seien.  Dies
scheint  bedenklich.  Im  Privatklageverfahren  ist  sicherlich  erst  von  der
Mitterlung  der  Klage  an  den  Beklagten  die  Erhebung  des  Konflikts  zulässig.

Den  Kouflikt  erhebt  „die  vorgesetzte  Provinzial=  oder  Zentralbehörde“
  des  Beamten.  Hat  der  Beamte  unter  verschiedenen  Provinzialbehörden
  gestanden,  so  find  zur  Erbebung  des  Konflikts  die  Behörde
befugt,  unter  welcher  der  Beamte  zur  Zeit  der  Begehung  der  Tat  gestanden
  hat,  sowie  die  Behörde,  unter  der  er  zur  Zeit  der  Einleitung  des
gegen  ihn  schwebenden  Verfahrens  steht.

Bei  einzelnen  Beamtenkategorien  kann  es  zweifelhaft  sein,  welcher
Provinzialbehörde  der  Beamte  bei  Konfliktserhebungen  untersteht.  Den
Konflikt  bei  Gendarmen  erhebt  die  Regierung,  weil  die  Gendarmen  in
Ansehung  ihrer  amtlichen  Wirksamkeit  und  Dienstleistung  den  Landräten
unterstehen,  also  Polizeibeamte  find,  wie  andere  Kommunal-  oder  Kreispolizeibeamte.
  Hat  eine  Provinzialbehörde  mehrere  Abteilungen,  so  steht
die  Erhebung  des  Konflikts  dem  Plenum  zu.  Die  Landesdirektoren
und  die  Generallandschaftsdirektoren  sind  zur  Erhebung  des  Konflikts