364  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

nicht  befugt.  Ist  der  Konflikt  vom  Oberverwaltungsgerichte  für  nicht  begründet
  erachtet  worden,  so  geht  der  Zivil-  oder  Strafprozeß  seinen
Gaug  weiter.  Die  in  dem  Erkenntnisse  des  Oberverwaltungsgerichtis  ausgesprochenen
  Rechtsgrundsätze  haben  aber  für  den  ordentlichen  Nichter  keine
Richtschnur  abzugeben.  Spricht  sich  das  Oberverwaltungsgericht  zugunsten
des  Beamten  aus  und  hält  den  Konflikt  für  begründet,  so  ist  jedes  weitere
Verfahren  vor  dem  ordentlichen  Zivil=  oder  Strafrichter  unzulässig,  es
darf  nicht  weiter  fortgesetzt  werden.

Die  Erhebung  des  Konflikts  erfolgt  bei  dem  Gerichte,  bei  dem  die  Sache
anhängig  ist,  durch  die  schriftliche  Erklärung  der  Provinzial=  oder  Zentralbehörde,
  daß  der  Konflikt  erhoben  werde,  weil  der  Beamie  sich  einer
Überschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  der  Unterlassung  einer  ihm  obliegenden
  Amtspflicht  nicht  schuldig  gemacht  habe.  Der  Erklärung  ist
eine  Begründung  beizufügen.  Das  schwebende  Prozeßverfahren  wird
durch  die  Erhebung  des  Konflikts  für  die  Dauer  des  Konfliktsverfahrens,
also  bis  zur  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts,  unterbrochen.  Zu
diesem  Zwecke  erläßt  das  Gericht  einen  Beschluß,  gegen  den  kein  Rechtsmittel
  zulässig  ist.  Die  Parteien  (Zivilparteien  oder  im  Strafprozeß  der
Angeklagte  und  die  Staatsanwaltschaft)  erhalten  Nachricht  mit  Abschrift
der  Erklärung  der  Verwaltungsbehörde.  Diese  selbst  ist  ebenfalls  von
dem  Eingange  ihrer  Erklärung  und  von  der  vorläufigen  Einstellung  des
Verfahrens  zu  benachrichtigen.  Schwebt  das  Verfahren  vor  einem  Zivilgerichte
  höherer  Instanz,  so  gibt  dieses  die  Akten  an  den  Gerichtsschreiber
erster  Instanz  ab.  Innerhalb  eines  Monats  vom  Tage  der  Zustellung
der  Benachrichtigung  an  die  Parteien  können  diese  eine  schriftliche  Erklärung
  abgeben,  die  von  einem  Rechtsanwalte  unterzeichnet  sein  muß  (5  9
Bd.  v.  1.  VIII.  79).  Das  Gericht  hat  der  Verwaltungsbehörde  und  der
Gegenpartei  Abschrift  der  Schriftsätze  mitzuteilen.  Dann  gehen  die  Akten
an  das  Oberlandesgericht,  und  dies  berichtet  an  den  Justizminister,  der
die  Akten  an  das  Oberverwaltungsgericht  unter  Benachrichtigung  des
dem  Beamten  vorgesetzten  Ministers  abgibt.  Der  Verwaltungschef  kann
den  Konflikt  zurücknehmen.  Sobald  die  Sache  beim  Oberverwaltungsgerichte
  anhängig  ist,  richten  sich  die  weiteren  Verhandlungen  nach  den  für
das  Verwaltungsstreitverfahren  mußgebenden  Vorschriften.  Die  Parteien
und  die  Behörde,  die  den  Konflikt  erhoben  hat,  werden  vom  Oberverwaltungsgerichte
  zur  mündlichen  Verhandlung  geladen.  Der  Ressortchef
des  Beamten  kann  nach  §  74  Abs.  2  LBG.  einen  Kommissar  für  die
mündliche  Verhandlung  bestellen.  Im  Strafprozesse  find  die  Staatsanwaltschaft
  und  der  Angeklagte  als  Parteien  zu  laden.  Das  Oberverwaltungsgericht
  gibt  ein  Urteil  ab.  Vor  dessen  Abgabe  kann  das
Oberverwaltungsgericht,  wenn  es  noch  tatsächliche  Ermittelungen  für
erforderlich  erachtet,  solche  selbst  veranlassen  oder  auch  die  Fortsetzung  des
begonnenen  gerichtlichen  Verfahrens  bis  zu  einem  zu  bestimmenden  Ziele