2.  Abschnitt:  Konflilte.  365

anordnen.  Wenn  der  §&amp;  114  LBG.  die  entsprechende  Anwendung  der  für
die  Verwaltungsstreitsachen  ergangenen  Verfahrensvorschriften  auf  die  Konfliktssachen
  anordnet,  so  können  darunter,  wie  sich  das  Erk.  v.  28.  X.  93
(O##  .  25  415)  ausdrückt,  nur  die  gemeint  sein,  die  der  §  12  Vd.  v.  1.  VIII.
79  über  die  Kompetenzkonflikte  genauer  präzisiert  hat,  nämlich  diejenigen,
welche  die  Vorbereitung  und  Abhaltung  der  mündlichen  Berhandlung,  die
Abfassung  und  Verkündung  der  Entscheidung,  nicht  aber  die,  welche  die
gegen  Endurteile  des  Oberverwaltungsgerichts  nach  §  100  LBG.  zulässigen
Rechtsmittel,  nämlich  die  Klage  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
regeln.  Letzteres  ist  nicht  unbedenklich.

Bei  Fällung  des  Urteils  muß  das  Oberverwalltungsgericht  die  vollständige
  Überzeugung  davon  gewinnen,  daß  dem  verfolgten  Beamten
eine  Überschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  eine  Unterlassung  einer
ihm  obliegenden  Amtshandlung  nicht  zur  Last  fällt.  Im  Falle  eines
Strafverfahrens  liegt  es  nicht  in  dem  Berufe  des  Oberverwaltungsgericht,
  sich  an  die  Stelle  des  ordentlichen  Strafrichters  zu  setzen  und  über
die  Schuld  oder  Unschuld  des  Angeklagten  in  strafrechtlicher  Beziehung
  zu  entscheiden,  es  ist  vielmehr  dahin  beschränkt,  eine  materiell
wirkende  Entscheidung  durch  Ausschließung  des  Rechtsweges  lediglich  in
dem  Falle  zu  treffen,  wenn  es  die  Anschuldigung  eines  Bergehens  für
widerlegt  und  demnach  es  für  zweifellos  erachtet,  daß  der  Beamte  sich
innerhalb  seiner  Befugnisse  gehalten  habe  (Erk.  v.  1.  III.  82  OBWG.  9  438).

Während  das  preußische  G.  v.  13.  II.  54  die  Entscheidung  über
den  Konflikt  davon  abhängig  machte,  ob  der  Beamte  sich  einer  zur
gerichtlichen  Verfolgung  geei  gneten  lberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse
usw.  schuldig  gemacht  habe,  und  so  der  Berücksichtigung  rein  subjektiver
Momente  nach  freiem  Ermessen  des  Richters  über  den  Konflikt  weiten.
Spielraum  ließ,  will  das  Reichsgesetz  (§  11  EinfSGG.)  in  bewußtem
Gegensatze  zu  dem  so  vorgefundenen  Rechtszustande  lediglich  die  Vorentscheidung
  darüber  zulassen,  ob  objektiv  eine  Überschreitung  der  Amtsbefugnisse
  vorliegt,  deren  sich  der  Beamte  schuldig  gemacht  bat,  d.  h.  die
er  als  seine  eigene  freie  Handlung  zu  vertreten  hat.  Dieser  Rechtszustand
  schließt  die  Möglichkeit  nicht  aus,  daß  eine  überschreitung  der
Amtsbefugnisse  im  konkreten  Falle  nicht  anzuerkennen  ist,  obwohl  die
amtliche  Handlung  nicht  mit  dem  objektiven  Rechte  in  Einklang  steht,
nicht  einer  sachgemäßen  Behandlung  desselben  entspricht.  Hierhin  gehören
die  Fälle,  wo  ein  Beamter  Gehorsam  in  der  Ausführung  ihm  gegebener
Befehle  schuldig  ist,  ferner  der  weite  Kreis  der  amtlichen  Handlungen,
bei  dem  das  bestehende  Recht  dem  Beamten  in  der  Feststellung  und
Beurteilung  rein  tatsächlicher  Berhältnisse  zum  Zwecke  der  Anwendung
des  objektiven  Rechtes  auf  dieselben  eine  pflichtmäßige  Untersuchung
und  freies  Ermessen  einräumt,  so  daß  bei  dieser  Funktion  tatsächlich
  geirrt  werden  kann,  ohne  daß  dadurch  die  Amtsbefugnisse  über-