366  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

schritten  werden.  (Ebenso  Erk.  v.  18.  X.  04  Kunze-Kauy  Erg.  06  und
Erk.  v.  3.  I.  05  OBG.  46  44.)
Aus  der  großen  Anzahl  der  Entsch,  des  Oberverwaltungsgerichts
sollen  hier  nur  einzelne  hervorgehoben  werden.
a)  Erk.  v.  26.  VI.  00  (Pr  Bl.  22  129):

Der  Konfliktsrichter  hat  zu  prüfen,  ob  objektiv  eine  lbberschreitung
  der  Amtsbefugnisse  oder  eine  Unterlassung  von  Amtshandlungen
  vorliegt.  Über  etwa  eingetretene  Berjährung  der
Straftat  hat  er  nicht  zu  befinden.  Der  Konflikt  kann  nicht  auf  die
Behauptung  gestützt  werden,  daß  der  Beamte  sich  über  die  Grenzen
seiner  Amtsbefugnisse  im  Irrtum  befunden  habe.

b)  Erk.  v.  10.  I.  95  (Pr  Bl.  4  192:

Der  Befehl  des  Vorgesetzten  deckt  einen  Beamten  nur  dann,

wenn  er  blinden  Gehorsam  leisten  muß.
c)  Erk.  v.  16.  VI.  86  (OBG.  14  420):

Ein  Polizeibeamter,  der  auf  Grund  einer  noch  nicht  in  Kruft
getretenen  Polizeiverordnung  eingeschritten  ist,  macht  sich  einer  Uberschreitung
  seiner  amtlichen  Befugnisse  schuldig  (wenn  für  sein  Einschreiten
  keine  sonstige  gesetzliche  Grundlage  gegeben  ist).

d)  Erk.  v.  26.  VI.  00  (Pr  Bl.  22  129):

Der  Konflikt  kann  auf  die  Behauptung,  der  Beamte  habe  sich
über  die  Grenzen  seiner  Amtsbefu  gnisse  im  Irrtume  befunden,
nicht  gestützt  werden.

e)  Erk.  v.  17.  XI.  99  (Pr  BBl.  21  216):

Ein  Irrtum  über  das  geltende  Recht  bei  dem  rechtswidrig
handelnden  Beamten  schließt  die  Annahme  nicht  aus,  daß  er  hierbei
seine  Amtsbefugnisse  überschritten  habe.  Er  kann  daher  wegen  einer
rechtswidrigen  Handlung,  die  er  aus  Rechtsirrtum  begangen  hat,
zivilrechtlich  verfolgt  werden.

f)  Erk.  v.  17.  XI.  99  (Pr  Bl.  21  216);

Wenn  der  Landrat  einem  Amtsvorsteher  eine  Anweisung
erteilt,  der  der  Amtsvorsteher  Folge  leisten  muß,  so  wird  dadurch
der  Amtsvorsteher  der  eigenen  Verantwortlichkeit  überhoben.

8)  Erk.  v.  4.  X.  82  (O#G.  10  375):

Ein  Polizeibeamter  ist  befugt,  so  viel  physische  Gewalt  anzuwenden,
  als  zur  Überwindung  eines  ihm  rechtswidrig  entgegengesetzten
Widerstandes  erforderlich  ist.  Wird  er  beleidigt,  so  hat  er  nicht  die
Befugnis,  die  Beleidigung  zu  erwidern.  Der  Beamte  darf  sich  durch
Schläge  gegen  einen  Angreifer  nicht  rächen  und  seinerseits  zum
Angriffe  übergehen.

b)  Erk.  v.  26.  Xl.  87  (OG.  15  453):

Das  den  Lehrern  beigelegte  Züchtigungsrecht  gibt  deufelben

nicht  die  Befugnis,  die  ihnen  anvertrauten  Schüler  nach  Belieben  zu