2.  Abschnitt:  Konflikte.  367

züchtigen.  Wie  das  Recht  dem  Lehrer  nur  zur  Erhaltung  der
Schulzucht,  zur  Förderung  der  Unterweisung  und  Erziehung  der
Kinder  gewährt  ist,  so  wird  auch  durch  diesen  Zweck  die  Zulässigkeit
  seiner  Anwendung  und  das  Maß  der  letzteren  bestimmt.  Der
Lehrer  hat  in  jedem  Falle  pflichtmäßig  zu  prüfen,  ob  ein  Verschulden
  der  Kinder  und  in  diesem  ein  geeigneter  Anlaß  zur  Anwendung
  der  Züchtigung  und  in  welchem  Maße  derselbe  vorliegt.
Gelangt  er  hierbei  auf  Grund  tatsächlichen  Irrtums  zu  einem

unrichtigen  Entschlusse,  so  liegt  darin  möglicherweise  ein  nach  pädagogischen
  Gesichtspunkten  verfehltes  und  disziplinarisch  strafbares
Berhallen,  nicht  aber  eine  Überschreitung  der  Amtsbefugnisse.
Eine  solche  ist  vielmehr  erst  vorhanden,  wenn  der  Lehrer  absichtlich
und  vorsätzlich  eine  dem  Verschulden  des  Kindes  nicht  entsprechende
Strafe  verhängt.

Eine  Einschränkung  des  Züchtigungsrechts  kann  außer
durch  gesetzliche  Bestimmungen  (KabO.  v.  14.  V.  25)  auch  durch  Instruktionen
  der  Schulaufsichtsbebörden  erfolgen.  Eine  Überschreitung
solcher  Instruktionen  stellt  eine  Überschreitung  der  Amtsbefugnisse  dar.

Die  Schulzucht  begreift  das  Erziehungsrecht  in  sich.  Der
Lehrer  hat  die  Pflicht,  über  das  sittliche  Verhalten  der  Kinder  auch
außer  der  Schulzeit  und  außerhalb  der  Schulräume  zu  wachen.
(Ebenso  Erk.  v.  26.  V.  08  OG.  43  450.)

1)  Erk.  v.  8.  V.  96  (Pr  Bl.  18  164):

Die  Konfliktserhebung  ist  auch  in  Sachen  zulässig,  in  welchen

der  Rechtsweg  an  sich  ausgeschlossen  ist.
k)  Erk.  v.  24.  I.  80  —  I  404:

Der  Landesdirektor  ist  keine  zur  Erhebung  des  Konflikts
berufene  Provinzialbehörde.

)  Erk.  v.  25.  XI.  93  (OBG.  25  425):

Hat  ein  Beamter  als  Vertreter  einer  Korporation  gehandelt
(nicht  als  Beamter  persönlich),  so  ist  der  Konflikt  nicht  gegeben.

m)  Erk.  v.  22.  XII.  96  (OßG.  31  438):

Gendarmen  sind  zum  Waffengebrauch  nur  nach  Maßgabe  ihrer

Dienstinstruktion  v.  30.  XII.  20  berechtigt.
n)  Erk.  v.  26.  IV.  95  (O#.  28  414):

Selbständige  Beschlagnahmen  stehen  den  Gendarmen  nicht
zu  Strafverfolgungen  zu,  wohl  aber  behufs  Hinderung  von  Beeinträchtigungen
  polizeilich  zu  schützender  Inieressen.

o)  Erk.  v.  15.  XII.  05  (OBG.  49  440):

Wird  gegen  einen  Beamten,  der  Klage  erhoben  hat,  zum  Zwecke
der  Aufrechnung  eine  Gegenforderung  geltend  gemacht,  so  kann  der
Konflikt  nicht  erhoben  werden.  Der  Konfliktsrichter  kann  die  Rechtsverfolgung
  gegen  den  Beamten  für  unzulässig  erklären,  nicht  aber
die  Unzulässigkeit  eines  Verteidigungsmittiels  aussprechen.