368  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

p)  Erk.  v.  4.  II.  82  (O.  8  408):

Die  Verantwortlichkeit  eines  Poli  zeibeamten  vor  dem  Zivilrichter
  ist  zunächst  abhängig  gemacht  (§  1,  6  G.  v.  11.  V.  42)
von  der  Aufhebung  seiner  Anordnung  durch  die  vorgesetzte  Behörde
oder  den  Verwaltungsrichter.  Ohne  diese  Aufhebung  ist  der  Rechtsweg
überhaupt  nicht  zulässig.  Davon  unberührt  bleibt  die  Frage,  ob
der  Beamte  bei  Erlaß  der  aufgehobenen  Verfügung  seine  Amtsbefugnisse
  überschritten  hat.  Bestreitet  dies  die  Provinzial-  oder
Zentralbehörde  und  erhebt  den  Konflikt,  so  ist  in  diesem  Konfliktsverfahren
  über  die  Vorfrage  zu  entscheiden.

Dritter  Abschnitt.

Landwirtschaftskammern.

Nach  dem  Gesetz  über  die  Landwirtschaftskammern  v.  30.  VI.  94
(GS.  126)  können  durch  Königliche  Verordnung  zum  Zwecke  der  korporativen
Organisation  des  landwirtschaftlichen  Berufsstandes  Landwirtschaftskammern
  errichtet  werden,  die  in  der  Regel  das  Gebiet  einer  Provinz
umfassen.  Die  Errichtung  erfolgt  auf  Grund  von  Satungen,  die  den
Vorschriften  des  Gesetzes  entsprechen  müssen.  Die  Mitglieder  werden  von
den  Kreistagen  erwählt.  Wählbar  sind  diejenigen  Eigentümer,  Nutznießer
und  Pächter  land=  oder  forstwirtschaftlich  genutzter  Grundstücke,  deren
Grundbesitz  oder  Pachtung  wenigstens  den  Umfang  einer  selbstän  digen
Ackernahrung  hat,  und  außerdem  die  in  §  6  bezeichneten  Persönlichkeiten.
  Die  der  Kammer  entstehenden  Kosten  werden  durch  die  Gemeindeund
  Gutsbezirke  auf  Anweisung  des  Regierungspräsidenten  erhoben  und
durch  Vermittelung  der  Kreis=  oder  Steuerkassen  abgeführt.  Die  Beitragspflicht
  ist  den  gemeinen  öffentlichen  Lasten  gleichzuachten.  Ihre
Einziehung  erfolgt  wie  Gemeindeabgaben.

Durch  Vd.  v.  3.  VIII.  95  (GS.  363)  find  für  die  Provinzen  Ostpreußen,
  Westpreußen,  Pommern,  Brandenburg,  Posen,  Schlesien,  Sachsen.
Schleswig-Holstein  und  für  die  Regierungsbezirke  Cassel  und  Wiesbaden,
durch  Bd.  v.  28.  IV.  98  (GS.  69)  für  die  Provinz  Westfalen  und  durch
die  Vd.  v.  15.  III.  99  (GS.  31),  für  die  Provinz  Hannover  und  die
Aheinprovinz  je  eine  Kammer  errichtet  und  ihre  Satzungen  veröffentlicht
worden.  Anderungen  der  Satzungen  haben  stattgefunden  für  Hannover
durch  Bek.  v.  26.  IX.  94,  für  die  Rheinprovinz  durch  die  v.  b.  X.  94
und  für  Ostpreußen  durch  die  v.  26.  IX.  94.

Die  Landwirtschaftskammer  hat  die  rechtliche  Stellung  einer  Korporation.
  Sie  wird  nach  außen  durch  ihren  Vorsitzenden  oder  seinen
Stellvertreter  vertreten  (5  20).  Die  staatliche  Ausfsicht  führt  der  Landwirtschaftsminister.


Was  die  Satzungen  enthalten  müssen,  gibt  &amp;  4  an.  Die  Mitglieder