3.  Abschnitt:  Landwirtschaftskammern.  369

der  Kammer  werden  gewählt.  Die  Kammer  prüft  die  Legitimation  ihrer
Mitglieder.  Über  Einsprüche  gegen  die  Wahl  entscheidet  endgültig  die
Kammer,  ein  Verwaltungsstreitverfahren  findet  nicht  statt.

Die  entstehenden  Kosten  werden  von  der  Kammer  von  ihr  auf
denjenigen  Besitzungen,  die  den  in  §  6  Ziff.  1  enthaltenen  Bedingungen
entsprechen,  nach  dem  Maßstabe  ihres  mit  Wegfall  der  Talerbruchteile
abzurundenden  Grundsteuerreinertrages  verteilt  (6  18).  Wenn  einzelne
  Wahlbezirke  von  einer  Einrichtung  besondere  Vorteile  haben,  so
können  diese  vorzugsweise  belastet  werden.

Gegen  die  eingeforderten  Beiträge  ist  innerhalb  zweier  Wochen  nach
der  Zahlungsaufforderung  Beschwerde  an  den  Vorstand  der  Kammer
zulässig,  der  über  sie  beschließt.  Gegen  den  Beschluß  findet  binnen  zwei
Wochen  nach  der  Zustellung  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt  (in
Brandenburg  bei  dem  zu  Potsdam,  in  den  übrigen  Bezirken  bei  dem
Bezirksausschusse  des  Bezirkes,  in  dem  die  Kammer  ihren  Sitz  hat).  Gegen
das  Urteil  ist  nur  die  Revifion  gegeben.  Die  Rechtsmittel  haben  keine
aufschiebende  Wirkung.  Beklagter  ist  die  Kammer.

Das  Gesetz  läßt  den  Ausschluß  der  innerhalb  des  Bezirkes  der
Handelskammer  belegenen  Stadtkreise  nicht  zu,  derart,  daß  die  Kammer
nur  die  ihrem  Bezirke  beigeordneten  Landkreise  umfassen  könnte.
Deshalb  sind  die  Ländereien  innerhalb  der  Stadtkreise  auch  beitragspflichtig,
  obwohl  nur  den  Landkreisen  ein  aktives  Wahlrecht  zusteht
(OBG.  37  390).

Entscheidend  für  die  Beitragspflicht  lund  Wählbarkeit)  ist  der  Umfang
  bzw.  der  Grundsteuerreinertrag  des  in  den  Händen  des  Eigentümers,
  Nutznießers  oder  Pächters  befindlichen  land=  oder  forstwirtschaftlich
  genutzten  Grundbesitzes;  gleichgültig  ist,  ob  diese  Personen  auch  die
Landwirtschaft  praktisch  betreiben.  Beitragspflicht  (und  Wählbarkeit)
ändern  sich  nicht  dadurch,  daß  die  den  Anforderungen  des  Gesetzes  entsprechenden
  Besitzungen  sich  in  den  Händen  juristischer  Personen,  Genossenschaften
  oder  Aktiengesellschaften  befinden.  Zur  Entrichtung  der  Beiträge
ist  der  Eigentümer  verpflichtet,  auch  wenn  er  seine  Besitzung  verpachtet  hat.

Wird  nur  ein  Teil  einer  Besitzung  landwirtschaftlich  genutzt,  so  ist

nur  dieser  Teil  beitragspflichtig.  Es  kommt  nicht  darauf  an,  daß  die
ganze  Besitzung  zur  Grundsteuer  veranlagt  ist  (O##G.  33  365).
-  Wird  die  Nutzung  nach  dem  Betriebsplane  zeitweilig  unterbrochen,
so  wird  das  Grundstück  doch  im  Sinne  des  Gesetzes  landwirtschaftlich  genutzt.
  Grundstücke  scheiden  aus  dieser  Nutzung  aus,  wenn  sie,  nicht
vorũbergehend,  anderen  Zwecken  dienstbar  gemacht  werden.

Über  den  Begriff  „selbständige  Ackernahrung“  siehe  Kunze-Kautz
  2  1168,  1189.  «

Auch  Wasserstücke,  die  zur  Grundsteuer  veranlagt  sind  und
Nutzungen  an  Fischerei,  Schilf  usw.  gewähren,  sind  landwirtschaftlich  ge-