370  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

nutzte  Grundstücke  (OBG.  38  373,  379).  Hofräume  und  Exerzierplätze
  sind  zu  Beiträgen  nicht  heranzuziehen,  dagegen  garten=  und
parkmäßig  benutzte,  zu  einem  Grundsteuerreinertrage  veranlagte  Grundstücke,
  auch  wenn  sie  zu  einem  militärischen  Dienstgebäude  gehören  (O#.
35  354).

Pfarrländereien  sind  unzweifelhaft  beitragspflichtig  O#ß#G.  32
307),  ebenso  wie  fiskalische  Grundstücke.  Trägerin  des  Pfarrvermögens
ist  die  Kirchengemeinde,  sie  hat  die  Beiträge  zu  leisten  (O##G.  35  360).

Vierter  Abschnitt.

Handelskammern.

Das  Gesetz  über  die  Handelskammern  v.  24.  II.  70  (GS.  134)
ist  durch  die  Novelle  vom  19.  VIII.  97  (GS.  343)  in  den  meisten  Bestimmungen
  ergänzt  oder  abgeändert  worden.  Der  §  44  hat  durch  das
G.  v.  22.  VI.  02  (GS.  161)  einen  Zusatz  erhalten.  Die  §§#  134  u.  135
ZustG.  find  durch  diese  neueren  Borschriften  in  Wegfall  gekommen.

Die  Errichtung  einer  Handelskammer  unterliegt  der  Genehmigung
  des  Handelsministers  (62).  Die  Mitglieder  werden  gewählt.  Berechtigt,
  an  der  Wahl  teilzunehmen,  und  verpflichtet,  zu  den  Kosten  der
Handelskammer  beizutragen,  sind,  sofern  sie  zur  Gewerbesteuer  veranlagt
find:

1.  diejenigen  Kaufleute  (natürliche  und  juristische  Personen),  die  als
Inhaber  einer  Firma  in  eines  der  für  den  Bezirk  der  Kammer  geführten
  Handelsregister  eingetragen  werden,

2.  diejenigen  ein  Handelsgewerbe  treibenden  Gesellschaften  und  Genossenschaften,
  die  in  einem  der  Handels=  oder  Genossenschaftsregister
  des  Bezirks  eingetragen  stehen,

3.  die  im  Bezirke  den  Bergbau  treibenden  Alleineigentümer  oder
Pächter  eines  Bergwerks,  Gewerkschaften  usw.,

4.  die  Besitzer  von  Betriebsstätten,  die  zu  einem  außerhalb  des
Handelskammerbezirks  bestehenden,  im  Handelsregister  eingetragenen
Unternehmen  gehören  usw.  (§  3).

Wahlberechtigte  Personen  (§§  4,  5)  üben  das  Wahlrecht  persönlich
aus.  Eine  Vertretung  läßt  der  §  5  in  gewissen  Fällen  zu.

§  7  bestimmt,  wer  passiv  wählbar  ist.  Wer  in  Konkurs  gerät,  ist
während  des  Konkursverfahrens,  wer  seine  Zahlungen  einstellt,  während
der  Zahlungseinstellung  weder  aktiv  noch  passiv  wählbar  (F  9).

Die  §§  10—15  geben  das  Nähere  über  das  Wahlverfahren,  die
88  16—22  über  die  Dauer  der  Funktion  und  den  Wechsel  der  Mitglieder
an;  Einsprüche  gegen  die  Wahl  sind  binnen  zwei  Wochen  bei  der
Handelskammer  anzubringen;  sie  beschließt  darüber.  Gegen  den  Beschluß
findet  binnen  zwei  Wochen  die  Klage  beim  Bezirksausschusse  statt,  gegen
dessen  Endurteil  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  gegeben  ist  (§  15).