4.  Abschnitt:  Handelskammern.  371

Die  Handelskammer  legt  die  Kosten  auf  die  Wahlberechtigten
Es  3,  4)  um.  Den  Maßstab  bildet  die  staatlich  veranlagte  Gewerbesteuer.
  Gewisse  Teile  bleiben  außer  Anrechnung.  Auch  die  von  der
Gemeinde  eingeführte  besondere.  Gemeindegewerbesteuer  kann  zugrunde
gelegt  werden.

Einsprüche  gegen  die  Heranziehung  zu  Handelskammerbeiträgen
sind  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zahlungsaufforderung  bei  der
Handelskammer  anzubringen,  die  darüber  beschließt.  Gegen  den  Beschluß
  findet  mit  gleicher  Frift,  gerechnet  von  der  Zustellung,  die  Klage
beim  Bezirksausschusse  statt  (gegen  die  Entscheidung  nur  Revision  zulässig,
  §  29).  Beklagter  ist  die  Kammer  (siehe  S.  3729.

Es  folgen  dann  die  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung,  den
Geschäftskreis,  die  staatliche  Beaufsichtigung,  die  Auflösung  usw.

Die  Handelskammer  hat  die  Rechte  einer  juristischen  Person.
Sie  wird  nach  außen  vertreten  durch  den  Vorsitzenden  oder  seinen  Stellvertreter,


Handelskammern  sind  öffentliche  Behörden;  deshalb  findet  gegen
sie  die  Festsetzung  eines  Kostenpauschqguantums  (5  107  LG.)  nicht
statt  (O#G.  12  354).  6

Die  Handelskammer  kann  Mitglieder,  gegen  welche  ein  gerichtliches
Strafverfahren  eröffnet  ist,  und  aus  den  in  §  19  angegebenen  Gründen
ausschließen.  Dagegen  findet  die  Klage  binnen  zweier  Wochen  beim
Bezirksausschusse  statt,  darauf  Revision  (§  21).  Beklagter  ist  die  Handelskammer.


Was  das  Verwaltungsstreitverfahren  hinsichtlich  der  Anfechtung  von
Wahlen  anlangt,  so  hat  die  Handelskammer  die  Legitimation  ihrer  Mitglieder
  von  Amts  wegen  zu  prüfen.  Wird  infolge  dieser  Prüfung
beschlossen,  eine  Wahl  für  ungültig  zu  erklären,  so  steht  dem  Zurückgewiesenen
  die  Klage  beim  Bezirksausschusse  gegen  die  Handelskammer
zu.  Sie  ist  die  Beklagte.  War  gegen  die  Wahl  Einspruch  erhoben
und  ist  der  Einspruch  zurückgewiesen  worden,  so  kann  gegen  diesen
Beschluß  der  Einsprechende  klagen,  die  Klage  richtet  sich  gegen  den  Gewählten
  und  die  Handelskammer,  sie  sind  Streitgenossen.
Wenn  der  I.  und  II.  Senat  des  Oberverwaltungsgerichts  (vgl.  Erk.  v.
21.  XII.  00  PrBBl.  22  324,  v.  14.  V.  03  OBG.  48  308)  angenommen
  haben,  daß  eine  Beiladung  zu  erfolgen  habe  und  diese
genüge,  so  ist  bei  Gemeinde-  und  anderen  Wahlen  in  diesem  Handbuche
wiederholt  darauf  hingewiesen  worden,  daß  diese  Ansicht  unrichtig  ist.
Ist  die  Wahl  auf  Einspruch  kassiert  worden,  so  richtet  sich  die  Klage  gegen
die  Handelskammer  und  den  Einsprechenden.  Sie  sind  Parteien.

Hat  die  Handelskammer,  ohne  daß  vorher  Einspruch  erhoben
worden,  die  Wahlen  für  gültig  erklärt,  so  kann  dagegen  keine  Klage  mehr
erhoben  werden.  Nach  anderen  Gesetzen,  zB.  §  11  Zust  G.,  steht  gewissen