372  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgericht=Personen

  (Gemeindevorstand)  dann  noch  die  Klage  zu.  Eine  ähnliche
Vorschrift  fehlt  im  G.  v.  19.  VIII.  97.

Wenn  die  Handelskammer  trotz  Einspruchs  eine  Wahl  für  gültig
erklärt  hat  und  dagegen  vom  Einsprechenden  Klage  erhoben  ist,  so  bleibt
der  Gewählte  Mitglied  der  Kammer,  bis  der  Verwaltungsrichter  die  Wahl
rechtskräftig  kassiert  hat.  Es  darf  dann  erst  zu  einer  Neuwahl  geschritten
  werden.

Der  Verwaltungsrichter  hat  alle  formellen  Mängel  des  Wahlverfahrens
  mit  zu  prüfen  (OVG.  38  301).  Das  Gesetz  unterscheidet
zwischen  Ergänzungswahlen  (§  16)  und  Ersatzwahlen  (8  17).  Ersatzwahlen
(wenn  zB.  ein  Mitglied  während  der  Wahlperiode  gestorben  ist)  sind  stets
für  einen  kürzeren  Zeitraum  zu  vollziehen,  als  Ergänzungswahlen
(Lusensky,  HKam  G.  138  Anm.  4  zu  §  17).  Sind  ausscheidende
Mitglieder  gemäß  §  16  ausgelost  worden,  so  hat  sich  der  Einspruch
nicht  etwa  gegen  die  der  Wahl  vorangegangene  Auslosung  oder  die  auf
Grund  des  §  12  ansetzende  öffentliche  Bekanntmachung  zu  richten.  Zum
Verständnisse  der  Auslosung  siehe  OVG.  38  301.

Muß  eine  engere  Wahl  stattfinden,  so  sind  als  Wähler  sämtliche
in  der  Wählerliste  als  wahlberechtigt  aufgeführten,  nicht  aber  lediglich  die
zum  ersten  Wahlgange  erschienenen  Personen  zuzulassen.  Hat  ein  Wähler
bei  dem  ersten  Wahlgange  auf  die  Wahl  verzichtet,  so  kann  er  bei
der  engeren  Wahl  doch  wählen.  Das  Ziel  der  Klage  ist  stets  die
Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Wahl;  dahin  geht  auch  der  Klageantrag.
  Was  die  Folge  des  Erkenntnisses  ist,  wie  dann  zu  verfahren,
ist  nicht  Gegenstand  der  Entscheidung  (OVG.  18  330).

Die  Heranziehung  zu  den  Beiträgen  bietel  in  formeller  Beziehung
  keine  Schwierigkeit.  Zwei  Wochen  nach  Zahlungsaufforderung
kann  das  Mitglied  bei  der  Handelskammer  Einspruch  erheben.  Darüber
beschließt  die  Handelskammer.  Gegen  den  Beschluß  findet  in  gleicher
Frist  die  beim  Bezirksausschusse  einzureichende  Klage  gegen  die  Handelskammer
  statt.  Der  Einspruch  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  Die
entstehende  Streitigkeit  betrifft  sowohl  die  Rechtmäßigkeit  der  Veranlagung,
  wie  die  Verpflichtung  zur  Ermäßigung  oder  Inabgangstellung
wegen  inzwischen  eingetretener  Veränderung  und  Erstattung  zu  Unrecht
erhobener  Beiträge  (OVG.  15  165,  21  152,  39  306).

Der  Abgang  eines  veranlagten  Beitrages  tritt  zwar  nicht  schon
auf  Grund  des  Fortfalls  der  Voraussetzungen  für  die  Abgabenpflicht  ein,
er  darf  aber  auf  Antrag  vom  Ende  des  Monats  ab,  in  welchem  der
Antrag  eingeht,  nicht  mehr  gefordert  werden  (§  1  Abs.  4  G.  v.  18.  VI.  40;
O#.  39  300).

Für  die  Frage,  ob  ein  Gewerbetreibender  nach  §  3  zu  den
Kosten  der  Handelskammer  beitragspflichtig  ist,  genügt  es  nicht,  festzustellen,
  daß  er  als  Firmeninhaber  im  Handelsregister  eingetragen