5.  Abschnitt:  Börsen;  Handelsmaller.  373

steht;  vielmehr  muß  noch  die  unabhängig  davon  zu  prüfende  Eigenschaft,
daß  er  Kaufmann  sei,  hinzukommen.  Dafür  find  die  Vorschriften  des
Handelsgesetzbuchs  maßgebend.  Danach  find  Handwerker  von  der  Einbeziehung
  in  die  Handelskammer  ausgeschlossen,  auch  wenn  der  Umfang
ihres  Betriebes  ein  erheblicher  ist  Großhandwerker).  Maßgebend  dafür,
  ob  der  Betrieb  eines  Handwerks  oder  ein  Handelsgewerbe  vorliegt,
  sind  nur  die  Art  und  Weise  des  inneren  Betriebes,  die  gesamten
Betriebsverhältnisse,  nicht  aber  der  Umstand,  daß  das  gewerbliche  Unternehmen
  nach  Art  und  Umfang  einen  in  kaufmännischer  Weise  eingerichteten
  Geschäftsbetrieb  erfordert  (Kunze-Kautz  Erg.  06  264).  Siehe
dort  auch  S.  263  ff.  die  Bedeutung  des  Begriffs  „landwirtschaftliche  Genossenschaft“
  im  Sinne  des  §  3,  ferner  wie  weit  Generalagenten  von
Versicherungsgesellschaften  zu  den  Kosten  beizutragen  haben.

Wenn  in  einem  Handelskammerbezirke  mehrere  Betriebsstätten
  liegen,  die  zu  einem  außerhalb  des  Bezirks  bestehenden  Unternehmen
  (§  3  Nr.  4)  gehören,  so  ist  für  jede  einzelne  dieser  Betriebsstätten
  die  Notwendigkeit  für  einen  in  kaufmännischer  Weise  eingerichteten
Geschäftsbetrieb  zu  prüfen  und  nach  dem  Ergebnisse  die  Verpflichtung
des  Besitzers,  zu  den  Kosten  der  Handelskammer  für  die  betreffende  Betriebsstelle
  beizutragen,  festzustellen.  Die  einheitliche  Bemessung  der
Beitragspflicht  des  Besitzers  nach  dem  Gesamtumsatze  aller  seiner  im
Bezirke  belegenen  Betriebsstätten  ist  unzulässig.  Liegen  die  Betriebsstätten
  in  verschiedenen  Kommunalbezirken,  so  ist  der  Gewerbesteuersatz
  nach  §  38  GewStG.  durch  den  veranlagenden  Steuerausschuß  von
Amts  wegen  zu  zerlegen.  Liegen  die  Betriebsstätten  in  denselben
Kommunalbezirken,  so  findet  das  in  §  27  HKam  G.  vorgesehene  Zerlegungsverfahren
  durch  den  Vorsitzenden  des  Steuerausschusses
auf  förmlichen  Antrag  der  Handelskammer  statt  (Erk.  v.  9.  Xl.  05
OVG.  48  315).

Im  übrigen  siehe  wegen  der  Heranziehung  die  Entsch.  in  Kunze-Kautz
  2  1118  ff.

Zwangsetatisierungen  läßt  das  Gesetz  nicht  zu.

Fünfter  Abschnitt.

Börsen.  Handelsmakler.

Die  Errichtung  einer  Börse  bedarf  der  Genehmigung  der  Landesregierung,
  in  Preußen  des  Handelsministers  (§  3  des  EinfGHGB).
Der  §&amp;  1  Satz  1  Börsen  G.  v.  22.  VI.  96  enthält  ein  Verbotsgesetz.
Es  dürfen  danach  keine  Börsen  ohne  obrigkeitliche  Genehmigung  bestehen.
  Über  die  Merkmale  einer  Börse  spricht  sich  das  Erk.  v.  26.  Xl.  98

(OBG.  34  315)  dahin  aus:  „Es  müssen  Versammlungen  einer
Kunze,  Verwaltungsstreitver  fahren.  25