374  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

größeren  Zahl  von  Personen  vorliegen,  die  an  einem  ein  für  allemal
bestimmten  Orte  und  zu  einer  allgemein  bestimmten  Zeit,  wenn  nicht
täglich,  so  doch  in  verhältnismäßig  kurzen  Zwischenräumen  von  vormherein
  beabsichtigt  ist.  Die  sich  Bersammelnden  müssen  sodann  wenigstens
vorwiegend  selbständige  Kaufleute  oder  kaufmännische  Hilfspersonen  sein
und  ihren  Geschäftssitz  am  Orte  der  Versammlungen  oder  in  defssen  Nähe
haben.  Die  Versammlungen  müssen  weiter  dem  Handel  mit  nicht  zur
Stelle  gebrachten  vertretbaren  Waren  dienen  und  zwar  so,  daß  der  in
ihnen  betriebene  Handel  wiederum  zwar  nicht  ausschließlich,  aber  doch
in  erheblichem  Maße  ein  Handel  von  Großhändlern  untereinander  ist“.
Bilden  sich  Börsen  ohne  obrigkeitliche  Genehmigung,  so  kann  dagegen  die
Ortspolizei  einschreiten.  Sie  geht  mit  einer  polizeilichen  Verfügung  vor,
indem  sie  den  Zusammentritt  usw.  verbietet  (6§  127  ff.  LVG.);  gegen  die
Verfügung  ist  das  Verwaltungsstreitverfahren  nach  allgemeinen  Grundsätzen
  zulässig.

Die  Landesregierungen  üben  die  Aufsicht  über  die  Börsen  aus.  Ihre
Aufsichtsverfügungen  sind  Zwangsverfügungen  im  Sinne  der  88  127  ff.
a.  a.  O.  und  werden  wie  polizeiliche  Verfügungen  angegriffen.  Die  unmittelbare
  Aufsicht  (örtliche  Aufsicht)  kann  einem  Handelsorgane  (Handelskammer,
  kaufmännische  Korporation)  übertragen  werden.  Die  von  den
Handelsorganen  erlassenen  Verfügungen  sind  aber  dann  nicht  wie  Verfügungen
  der  Polizeibehörden  angreifbar.  Die  Börsenordnungen  bestimmen
den  Beschwerdeweg.  Dennoch  können  die  Beschlüsse  der  Handelskammern
oder  des  Vorstandes  einer  kaufmännischen  Korporation  zum  Berwaltungsstreitverfahren
  führen.  Dies  bestimmt  näher  der  §  137  Zusts.  Wenn
nämlich  durch  diese  Beschlüsse  die  Erlaubnis  zum  Besuche  der  Börse
versagt,  auf  Zeit  oder  für  immer  entzogen  wird  oder  eine  Beschwerde
über  unrichtige  Einschätzung  zu  Börsenbeiträgen  zurückgewiesen  wird  und
zugleich  ferner  nach  der  Börsenordnung  gegen  solche  Beschlüsse  ein
Rechtsmittel  (Rekurs)  an  eine  staatliche  Behörde  zulässig  ist  (O##.
40  323),  dann  ist  statt  des  Rekurses  die  Klage  beim  Bezirksausschusse
  binnen  zwei  Wochen  zu  erheben  (dagegen  nur  Revifion,  §  138).
In  den  neueren  Börsenordnungen  wird  von  einem  Rekurse  an  eine
Staatsbehörde  abgesehen.  Die  Berliner  BörsenO.  v.  31.  III.  o3
betraut  die  Handelskammer  zu  Berlin  mit  der  unmittelbaren  Aufsicht
über  die  Börse.  Die  Handelskammer  erwählt  einen  Börsenvorstand.  Die
Börsenbesucher  unterstehen  den  Anordnungen  des  Börsenvorstandes;  der
Börsenvorstand  erteilt  die  Eintrittskarten,  kann  die  Ausschließung  von  der
Börse,  die  Verhängung  einer  Geldstrafe  oder  die  Erteilung  eines  Verweises
beschließen.  Gegen  die  Verhängung  der  Strafen  findet  allein  die  Beschwerde
an  die  Handelskammer  statt,  die  endgültig  entscheidet.  Da  die  Börsenordnung
  eine  weitere  Beschwerde  nicht  zuläßt,  fehlt  es  hier  an  den  Voraussetzungen
  für  einen  gemäß  §  137  ZustG.  gegebenes  Verwaltungsstreitverfahren.