6.  Abschnitt:  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen.  375

Die  Vorschriften  des  Börsengesetzes  über  Ehrengerichte  (§é  10—28)
führen  überhaupt  nicht  zum  Verwaltungsstreitverfahren.

Beschwerden  über  Börsenbeiträge  fallen  ebenfalls  unter  den  §  137
ZustG.  Das  Börsen  G.  v.  22.  VI.  96  läßt  sich  darüber  nicht  aus.  Die
Berliner  Börse  gehört  der  Korporation  der  Kaufmannschaft  von  Berlin;
die  neue  Börsenordnung  setzt  keine  Börsenbeiträge  mehr  fest;  es  fehlt  also
in  Berlin  an  den  Voraussetzungen  eines  Verwaltungsstreitverfahrens  hinsichtlich
  der  unrichtigen  Einschätzung  zu  den  Börsenbeiträgen.  Die
Heranziehung  zu  diesen  Beiträgen  ist  eine  innere  Angelegenheit  der
kaufmännischen  Korporation.  Bei  anderen  Börsen  kann  der  §  137  noch
Platz  greifen.  Sonst  ist  der  ordentliche  Rechtsweg  gegeben.

,  Der  §  137  nennt  noch  die  Handelsmakler,  die  nach
Artl.  66  ff.  HGB.  v.  24.  VI.  61  amtlich  bestellte  Vermittler  für  Handelsgeschäfte
  find,  und  bestimmt,  wann  gegen  die  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe
  einem  Handelsmakler  unter  gewissen  Voraussetzungen  das  Verwaltungsstreitverfahren
  offen  steht.  Wie  Staub,  HGB.'  335  zu  §  93
richtig  bemerkt,  ist  das  Institut  der  amtlichen  Handelsmakler  jetzt  abgeschafft.
  Bei  der  Feststellung  der  Kurse  wirken  nunmehr  Kursmakler,
und  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  nach  §  137  ist  kein  Raum.

Sechster  Abschnitt.

Kleiubahnen  und  Privatauschlußbahnen.

Das  G.  über  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen  v.  28.  VII.  92
(GS.  225),  dazu  die  AusfAnw.  v.  22.  VIII.  92  (Eisenb  BBl.  265),  v.  19.
XI.  92  (Ml.  335),  v.  22.  IV.  93  (Eisenb  Bl.  183)  und  v.  13.  VIII.  98
(Ml.  157),  RundErl.  v.  31.  XII.  92  (MBl.  16),  Erl.  v.  1.  III.  93
(Eisenb  Bl.  147)  bezeichnet  als  Kleinbahnen  die  dem  öffentlichen  Verkehre
  dienen  den  Eisenbahnen,  die  wegen  ihrer  geringen  Bedeutung
für  den  allgemeinen  Eisenbahnverkehr  dem  G.  v.  3.  XI.  38  (GS.  509)
nicht  unterliegen.  Sie  vermitteln  in  der  Regel  den  örtlichen  Verkehr
innerhalb  eines  Gemeindebezirkes  oder  benachbarter  Gemeindebezirke.  Das
Staatsministerium  hat  geeignetenfalls  auf  Antrag  zu  entscheiden,  ob
die  Voraussetzung  für  die  Anwendbarkeit  des  G.  v.  3.  XlI.  38  vorliegt.
Zur  Herstellung  und  zum  Betriebe,  zur  wesentlichen  Anderung  des

Unternehmens  bedarf  es  der  Genehmigung  (§  2).  Zuständig  ist  (§#  3):
1.  wenn  der  Betrieb  ganz  oder  teilweise  mit  Maschinenkraft  beabsichtigt
  ist,  der  Regierungspräsident  (in  Berlin  der  Polizeipräsident)

im  Einvernehmen  mit  der  Eisenbahnbehörde,  «
2.  in  den  übrigen  Fällen,  und  zwar,  sofern  Kunststraßen  (nicht  städtische
Straßen)  benutzt  oder  mehrere  Kreise  berührt  werden,  der  Regierungspräsident
  (in  Berlin  der  Polizeipräsident);  sofern  mehrere  Polizei-25“

