376  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

bezirke  desselben  Landkreises  berührt  werden,  der  Landrat;  sofern

das  Unternehmen  in  einem  einzelnen  Polizeibezirke  bleibt,  die  Ortspolizeibehörde.



Die  Genehmigung  wird  auf  Grund  vorgängiger  polizeilicher
Prüfung  erteilt.  Der  8  4  gibt  die  betreffenden  polizeilichen  Gesichtspunkte
  an.

Sopeitl  ein  öffentlicher  Weg  benutzt  werden  soll,  ist  die  Zustimmung
  der  Wegebaupflichtigen  zu  beschaffen  (§  6).  Seine  Zustimmung
kann  ergänzt  werden  durch  Beschluß  des  Provinzialrots,  des  Bezirksausschusses
  oder  des  Kreisausschusses  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in
8  7.  In  §#7  ist  die  Beschwerde  dagegen  offen  gehalten.

Bei  der  Genehmigung  ist  die  Art  und  Höhe  der  Sicherstellung
für  die  Unterhaltung  und  Wiederherstellung  öffentlicher  Wege  vorzuschreiben
  (5  11).  Für  die  Ausführung  der  Bahn  und  die  Eröffnung  des
Betriebes  kann  eine  Frist  festgesetzt  und  die  Erlegung  von  Geldstrafen
für  den  Fall  der  Nichtinnehaltung  gefordert  werden.  Die  Genehmigung
kann  dauernd  oder  auf  Zeit  erteilt  werden.

Rücksichtlich  der  Erfüllung  der  Genehmigungsbedingungen
und  der  Vorschriften  des  Gesetzes  ist  jede  Kleinbahn  der  polizeilichen
Aufsicht  der  für  ihre  Genehmigung  jeweilig  zuständigen  Behörde  unterworfen
  (F  22).  Die  Genehmigung  kann  zurückgenommen  werden,  wenn
der  Bau  oder  Betrieb  ohne  genügenden  Grund  unterbrochen  oder  wiederholt
  gegen  die  Bedingungen  der  Genehmigung  oder  die  dem  Unternehmer
obliegenden  Verpflichtungen  in  wesentlicher  Hinsicht  verstoßen  wird.
Über  die  Zurücknahme  entscheidet  auf  Klage  der  zur  Erteilung  der  Genehmigung
  zuständigen  Behörde  bas  Oberverwaltungsgericht  (6524,  25).

Gegen  die  Beschlüsse  und  Verfügungen,  für  welche  die  Landespolizeibehörden
  in  Verbindung  mit  der  Eisenbahnbehörde  zuständig  sind,
und  gegen  Beschlüsse  und  Verfügungen  der  eisenbahntechnischen  Aufsichtsbehörden
  findet  die  Beschwerde  an  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten
statt.  Im  übrigen  greifen  die  nach  den  Bestimmungen  der  §#§  127  bis
130  LVG.  zulässigen  Rechtsmittel  Platz  (6  52),  d.  h.  Beschwerde  mit
darauf  folgender  Klage  oder  sofort  Klage.  Der  §  52  hat  lediglich  polizeiliche
  Verfügungen  im  Auge.  Ist  der  Minister  für  die  Prüfung  der
Beschwerde  zuständig,  so  scheidet  das  Verwaltungsstreitverfahren  aus.
Das  Gesetz  hat  unterlassen,  die  Frist  für  die  Beschwerde  an  den  Minister
anzugeben.  Die  in  §  130  LVG.  vermerkte  Frist  kann  nicht  Platz  greifen,
weil  sich  der  §  130  nur  auf  die  an  den  Oberpräsidenten  zu  richtende  Beschwerde
  bezieht.  Eine  allgemeine  Vorschrift,  daß  die  Beschwerden  über
beliebige  polizeiliche  Berfügungen  binnen  zweier  Wochen  anzubringen  find,
gibt  es  nicht;  mithin  ist  die  Beschwerde  an  den  Minister  an  keine  Frist
gebunden.  .

Die  polizeilichen  Verfügungen  in  Kleinbahnangelegenheiten