6.  Abschnitt:  Kleinbahnen  und  Privatanschlußbahnen.  377

des  Regierungspräsidenten,  des  Landrats  und  der  Ortspolizeibehörde
werden  also  gemäß  der  §§  127ff.  LVG.  behandelt,  ausgenommen  sind
die  Verfügungen  des  Regierungspräsidenten,  die  er  in  Verbindung  mit
der  Eisenbahnbehörde  erläßt.  Die  selbständigen  Verfügungen  der  letzteren
Behörde  fallen  niemals  in  den  Rahmen  der  88  127  ff.

Die  Ergänzung  der  Zustimmung  des  Unterhaltungspflichtigen
(67)  ist  eine  Art  Enteignung;  die  Ergänzung  geschiebt  daher  nicht  durch
die  Polizeibehörden,  sondern  durch  die  Beschlußbehörden  (ogl.  Erk.  v.
7.  III.  96  OBG.  29  401).  Ein  Verwaltungsstreitverfahren  kann  sich
bei  der  Ergänzung  der  Zustimmung  niemals  entwickeln,  der  zweite  Satz
des  §&amp;  52  bezieht  sich  nicht  auf  Beschlüsse  über  die  Ergänzung.

Die  Erfüllung  einer  Genehmigungsbedingung  kann  nur
die  Genehmigungsbehörde  erzwingen.  Andere  polizeiliche  Auflagen,
denen  jedermann  nachzukommen  hat,  gehen  von  der  dafür  zuständigen
Behörde  aus.  Ist  z.  B.  die  Verpflichtung  zur  Beleuchtung  einer  Straße
in  der  Genehmigungsurkunde  nicht  auferlegt,  so  besteht  aus  dem  Betriebe
der  Kleinbahn  an  sich  keine  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung,  die  betreffende
Straße  zu  beleuchten.  Die  Kleinbahn  steht  dann  rechtlich  nicht  anders  da,
als  sonstige  Gewerbetreibende,  die  die  Straße  benutzen.  Die  Genehmigungsbehörde
  kann  keine  Auflage  machen.  Ebensowenig  die  Ortspolizeibehörde.
Die  Frage,  wer  zu  beleuchten  hat,  richtet  sich  übrigens  nach  Grundsätzen
(Kunze-Kautz  2  379;  OBG.  36  237),  die  mit  dem  G.  v.  28.  VII.  92
nicht  in  Verbindung  stehen.  Enthält  aber  die  Genehmigungsurkunde
die  Berpflichtung  zur  Beleuchtung,  so  kann  sie  die  Genehmigungsbehörde
allerdings  durch  polizeiliche  Zwangsmittel  erzwingen;  denn  die  Urkunde
schafft  einen  öffentlich-rechtlichen  Titel.

Neben  der  Aufsicht  der  Genehmigungsbehörden  unterliegen  die
Kleinbahnen  allerdings  auch  der  allgemeinen  polizeilichen  Uberwachung
  durch  die  Ortspolizeibehörde  als  solche,  aber  die  letztere
darf  an  die  Kleinbahn  keine  polizeilichen  Anforderungen  stellen,  die  dem
Gebiete  der  nach  dem  Gesetze  den  Genehmigungsbehörden  vorbehaltenen
Aufsicht  angehören.  Das  letztere  ist  z.  B.  nicht  der  Fall,  wenn  die
Schaffner  oder  Fahrgäste  aus  dem  Wagen  beschmutzende  Gegenstände  auf
die  Strafe  werfen,  wenn  sie  mit  Licht  unvorsichtig  umgehen  usw.  Dagegen
  kann  jede  Ortspolizei  einschreiten.  Die  Anlage  und  die  ordnungsmäßige
  Unterhaltung  der  Bahn,  der  Gleisanlage,  Unterbettung  der  Schienen
stehen  dagegen  unter  der  Aussicht  der  Genehmigungsbehörden  (OVG.  43
390).  Das  Erk.  ##  11.  II.  01  (OBG.  38  371)  gibt  einen  Fall  an,  der
zur  Zuständigkeit  der  Ortspolizeibehörde  als  solcher  gehörte.

Wenn  ein  Teil  eines  Pferdebahnbetriebes  in  einen  elektrischen
Betrieb  mit  Maschinenkraft  umgewandelt  wird,  so  geht  die  Aufsicht  über
das  ganze  einheitliche  Unternehmen  auf  die  für  die  Genehmigung  zu-