378  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

ständigen  Behörden  (Regierungspräsidenten  im  Einvernehmen  mit  der
Eisenbahndirektion)  über  (OVG.  33  432).

Wegen  der  Grubenbahnen  siehe  OVG.  36  281,  286,  im  übrigen
über  die  Kleinbahnen  Kunze-Kautz  2  1101ff.  u.  Erg.  06.

Bahnen,  die  dem  öffentlichen  Berkehre  nicht  dienen,  aber  mit
Eisenbahnen,  die  den  Bestimmungen  des  G.  v.  3.  Xl.  38  unterliegen
oder  mit  Kleinbahnen  derart  in  unmittelbarer  Gleisverbindung  stehen,
daß  ein  Übergang  der  Betriebsmittel  stattfinden  kann,  bedürfen,  wenn
sie  für  den  Betrieb  mit  Maschinen  eingerichtet  werden  sollen,  zur  baulichen
Herstellung  und  zum  Betriebe  polizeilicher  Genehmigung  (Privatanschlußbahnen,
  §  43  G.  v.  28.  VII.  92).  Zur  Erteilung  der  Genehmigung  ist
der  Regierungspräsident  (Polizeipräsident  von  Berlin)  im  Einvernehmen
mit  der  Eisenbahndirektion  zuständig.

Zur  Benutzung  öffentlicher  Wege  bedarf  es  der  Zustimmung  der
Unterhaltungspflichtigen.  Die  Zustimmung  kann  wie  bei  Kleinbahnen  ergänzt
  werden.  Ebenso  kann  die  Genehmigung  mittelst  Klage  beim  Oberverwaltungsgerichte
  zurückgenommen  werden.  Im  übrigen  siehe  §  47f.

Siebenter  Abschnitt.

Eingeschriebene  Hilfskafsen.

Das  Zust  G.  bestimmt  in  §  141:

Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  Anträge  auf  Zulassung
eingeschriebener  Hilfskassen  (54  G.  v.  7.  IV.  76  REl.  125).  Gegen
den  die  Zulassung  versagenden  Beschluß  findet  innerhalb  zweier  Wochen
der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
statt.  Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  nur  das
Rechtsmittel  der  Reoision  zulässig.

Für  den  Stadtkreis  Berlin  beschließt  an  Stelle  des  Bezirksausschusses
  der  Polizeipräsident;  gegen  den  versagenden  Beschluß  findet  in
gleicher  Frist  die  Klage  beim  Bezirksausschusse  statt  (6  161  ZustG.).
Das  HilfsK  G.  ist  durch  G.  v.  1.  VI.  84  (Rel.  54)  abgeändert  und
durch  Vd.  v.  14.  XII.  97  (Rel.  1052)  in  Helgoland  eingeführt  worden.

In  dem  Verwaltungsstreitverfahren  gegen  den  Beschluß  des  Polizeipräsidenten
  ist  dieser  nicht  etwa  Partei  (Beklagter),  vielmehr  ist  gemäß
8  74  Abs.  3  LVG.  behufs  Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  ein
Kommissar  zu  bestellen.  Gleiches  geschieht,  wenn  der  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung  gestellt  ist.

Der  Verwaltungsrichter  ist  in  dem  Berwaltungsstreitverfahren  nach
ZustG.  8  141  ganz  frei  in  der  Beurteilung,  ob  die  Zulassung  nach  den
gesetzlichen  Bestimmungen  zu  gewähren  ist.  Die  Zulassung  darf  nur  versagt
  werden,  wenn  das  Statut  den  Anforderungen  des  G.  v.  7.  IV.  76
1.  VI.  84  nicht  entspricht.