7.  Abschnitt:  Eingeschriebene  Hilfskafsen.  379

Der  §  142  ZustG.  ordnet  an:
Der  Bezirksausschuß  entscheidet  auf  Klage  der  Auffichtsbehörde  über
die  Schließung  eingeschriebener  Hilfskassen  (6  29  G.  v.  7.  IV.  76  /
1.  VI.  84).
Klägerin  ist  in  den  Städten  von  mehr  als  10000  Einwohnern  die
Ortspolizeibehörde,  sonst  der  Landrat.  Für  Hannover  bestehen  besondere
Vorschriften  (siehe  unten).

Der  §  29  G.  v.  7.  IV.  76/1.  VI.  84  gibt  die  Voraussetzungen  an,
unter  denen  der  Antrag  auf  Schließung  der  Kasse  erfolgen  darf  (Erk.  v.
28.  IX.  05  OBG.  48  327).  Die  Klage  geht  gegen  die  Kasse,  die
durch  ihren  Vorstand  vertreten  wird.  Gegen  die  Entscheidung  ist  die
Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht  zulässig.  Vor  Erlaß  des  Endurteils
  kann  der  Bezirksausschuß  im  Beschlußverfahren,  ohne  daß  ein
Rechtsmittel  zulässig  wäre,  die  vorläufige  Schließung  der  Kasse  anordnen
142  Abs.  2  ZustG.).  Ist  die  Zulassung  genehmigt  (§  141),  obwohl
sie  hätte  versagt  werden  sollen,  so  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde
der  Kasse  eine  Frist  zur  erforderlichen  Abänderung  des  Statuts  stellen,
widrigenfalls  die  Klage  auf  Schließung  der  Kasse  erfolgt  (§  29  Nr.  5a
a.  a.  O.).  Mit  Rücksicht  auf  diese  reichsgesetzliche  Vorschrift  greift  die
Bestimmung  des  §  126  LBG.  nicht  Platz,  wonach  endgültige  Beschlüsse
des  Bezirksausschusses  vom  Regierungspräsidenten  mittelst  Klage  beim
Oberverwaltungsgericht  angefochten  werden  können.

Die  AusfAnw.  v.  14.  VII.  84  (durch  die  Amtsblätter  bekannt
gemacht)  bestimmt,  daß,  abgesehen  von  den  Vorschriften  in  den  §#§  141,
142,  161  ZustG.  die  im  HilfssG.  den  höheren  Verwaltungsbehörden
  überwiesenen  Geschäfte  von  den  Regierungspräsidenten,  für
den  Stadtkreis  Berlin  von  dem  Oberpräsidenten,  wahrzunehmen  sind.
Unter  der  Bezeichunng  „Gemeindebehörde“  sind  diejenigen  Behörden  zu
perstehen,  die  den  Vorstand  der  Gemeinde  bilden.  Die  Aufsicht  über  die
Kassen  und  ihre  örtlichen  Verwaltungsstellen  wird  in  den  Städten  von
mehr  als  10000  Einwohnern  von  der  Ortspolizeibehörde,  im  übrigen
von  dem  Landrate,  in  höherer  Instanz  von  den  Regierungspräsidenten,
für  den  Stadtkreis  Berlin  vom  Oberpräsidenten  wahrgenommen.  In  der
Provinz  Hannover  wird  die  Aussicht  in  den  Stadten,  auf  die  die  Städte  O.
v.  24.  VI.  58  Anwendung  findet,  mit  Ausnahme  der  in  §  27  Abs.  2  der
KreisO.  benannten,  von  dem  Magistrate,  im  übrigen  von  dem  Landrate,
in  höherer  Instanz  vom  Regierungspräsidenten  ausgeübt.

.  Nach  §  33  HilfsK  G.  kann  die  Aufsichtsbehörde  die  Mitglieder
  des  Vorstandes  der  Kasse  und  der  örtlichen  Berwaltungsstellen,
sowie  die  im  Falle  der  Auflösung  oder  Schließung  der  Kasse  mit  der
Abwickelung  der  Geschäfte  betrauten  Personen  zur  Erfüllung  der  durch  das
HilfsK  G.  begründeten  Pflichten  durch  Androhung,  Festsetzung
und  Vollstreckung  von  Geldstrafen  bis  zu  100  Mark  sowie  durch  sonstige