380  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

nach  den  Landesgesetzen  (§  132  LVG.)  ihr  zustehenden  Zwangsmittel
anhalten.  Die  von  der  Aufsichtsbehörde  erlassenen  Verfügungen  sind
nach  Maßgabe  der  §§  127—129  LV  .  anfechtbar.  Danach  werden  die
Kassenauffichtsverfügungen  der  Ortspolizeibehörde,  des  Landrats,  des
Magistrats  (in  Hannover)  so  behandelt,  als  ob  diese  Behörden  polizeiliche
Verfügungen  erlassen  hätten,  es  steht  den  Betroffenen  also  wahlweise
Beschwerde  oder  Klage  zu.  Die  Begründung  der  Klage  richtet  sich  ebenfalls
  nach  den  Vorschriften  in  dem  §  127  Abs.  3  LBG.  Eine  Abweichung
von  der  Behandlung  der  polizeilichen  Verfügungen  liegt  darin,  daß  auch
gegen  die  Festsetzung  von  Zwangsmitteln  (Geldstrafen)  Klage  und
Beschwerde  gegeben  ist,  während  nach  §  133  LBWG.  gegen  solche  Festsetzung
  auf  polizeiliche  Verfügungen  nur  die  Beschwerde  an  die  Auffichtsbehörde
  zugelassen  ist  (ogl.  OBG.  18  336).  Das  Aussichtsrecht  über
die  freien  Hilfskassen  und  deren  Verwaltungsstellen  ist  ein  beschränktes.
Sie  unterliegen  ihm  nach  §  33  Hilfs  K  G.  nur  „in  bezug  auf  die  Befolgung
des  Gesetzes“.  In  dem  Rechte  zur  Aufsicht  liegt  nicht  das  Recht  zu
materiellen  Entscheidungen  über  Ansprüche  der  Mitglieder  gegen
die  Kasse.  Die  Aufsichtsbehörde  darf  nur  anordnen,  daß  die  Organe  der
Kasse  über  erhobene  Ansprüche  befinden  (Erk.  v.  19.  V.  97  OBG.  32  343).
Die  in  diese  Materie  einschlagenden  Oberverwaltungsgerichtsurteile  fiehe
bei  Kunze-Kautz  2  931  ff.

Mitglieder  der  auf  Grund  des  G.  v.  7.  IV.  76/1.  VI.  84  errichteten
Kassen  sind  von  der  Verpflichtung,  der  Gemeindekrankenversicherung  oder
einer  Krankenkasse  anzugehören,  befreit,  wenn  die  Hilfskasfse,  der  fie  angehören,
  allen  ihren  versicherungspflichtigen  Mitgliedern  oder  doch  derjenigen
  Mitgliederklasse,  zu  welcher  der  Versicherungspflichtige  gehört,  im
Krankheitsfalle  mindestens  diejenigen  Leistungen  gewährt,  welche  nach
Maßgabe  der  §§  6  u.  7  Krank  BG.  von  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk
der  Versicherungspflichtige  beschäftigt  ist,  zu  gewähren  sind  (5+  75  Krank  G.).
Dazu  bestimmt  der  §  76  Krank  BGG.:

Die  Bestimmungen  der  §§  20  Abs.  5,  57b,  58  Abs.  2  finden  auf
die  im  §  75  bezeichneten  Hilfskassen  Anwendung.

Zum  Verständnisse  des  §  76  bemerken  die  Motive  (S.  74,  75):
„Es  liegt  kein  Grund  vor,  den  Gemeinden  und  Armenverbänden,
welche  versicherten  Personen  Unterstützung  geleistet  haben,  den  freien
Hilfskassen  gegenüber  nicht  dasselbe  Recht,  wie  den  Zwangskassen
gegenüber,  zu  gewähren.  Ebenso  entspricht  es  der  Billigkeit,  die  gesetzlichen
  Entschädigungsansprüche  der  Versicherten  gegen  Dritte  unter
derselben  Boraussetzung  und  in  demselben  Umfange  auf  die  Hilfskassen
  übergehen  zu  lassen,  wie  fie  nach  §  57  Abs.  4  Krank  G.  auf
die  Zwangskassen  übergehen.“  Streitigkeiten  über  die  aus  §  57  entstehenden
  Ersatzansprüche  werden,  auch  wenn  Hilfskassen  dabei  beteiligt
sind,  auf  dem  in  §  58  Abs.  2  bezeichneten  Wege  zu  entscheiden  sein.