8.  Abschnitt:  Krankenkassen;  Einleitung.  381

Dasselbe  gilt  von  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Hilfskassen  und  Krankenkassen
  über  den  Ersatz  irrtümlich  geleisteter  Unterstützungen  entstehen.“
Das  BWeitere  über  diese  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  enkscheidenden
Streitigkeiten  siehe  im  Abschnitte  „Krankenkassen“;  ogl.  ferner  Kunze-Kautz
  2  986  ff.  u.  OBG.  46  366,  48  329  (Voraussetzungen,  unter  denen
der  Armenverband  erkrankten  Hilfskassenmitgliedern  die  notwendige
Krankenhauspflege  trotz  ihrer  Kassenzugehörigkeit  gewähren  darf).

Kassen,  die  sich  dem  Hilfs  K  G.  nicht  unterwerfen,  stehen  unter
der  Kab.  v.  29.  IX.  33  bzw.  dem  Priv  BUnt  G.  v.  12.  V.  01,  das
nach  seinem  8  122  sich  auf  eingeschriebene  Hilfskassen  nicht  bezieht.  Hilfskassen
  mit  irgendwelchem  Beitrittszwange  unterliegen  nach  §  87  Krank  G.
den  Vorschriften  des  §  85  das.

Achter  Abschnitt.
Krankenkassen.  Unfall=  und  Juvalidenversicherung.

Erster  Titel.

Einleitung.  Jormelle  Bestimmungen  über  das  Berwaltungsstreitverfahren.
  Befugnisse  der  Aufsichtsbehörden  und
Rechtsmittel.

Nachdem  das  G.  v.  27.  IV.  85  (GS.  127)  erlassen  worden,  wonach
für  Streitigkeiten,  die  nach  reichsgesetzlicher  Vorschrift  im  Verwaltungsstreitwerfahren
  zu  entscheiden  find,  die  Zuständigkeit  und  der  Instanzenzug
durch  Königliche  Verordnung  bestimmt  werden,  erging  zum  Krankenversicherungsgesetze
  die  Bd.  v.  12.  IX.  85  (GS.  333),  die  nach  Erlaß  der
Novelle  zum  Krank  B.  v.  10.  IV.  92  durch  die  Vd.  v.  9.  VIII.  92  (GS.
239)  ersetzt  wurde.  Die  Bd.  v.  29.  VIII.  00  (GS.  317)  brachte  geringe
Abänderungen  und  eine  Erweiterung.  Danach  unterliegen  die  nach  §§  58
Abs.  2,  65  Abs.  3,  72  Abs.  4,  73  Krank  BG.  zu  entscheidenden  Streitigkeiten
  der  Entscheidung  des  Bezirksausschusses,  gegen  dessen  Entscheidung
  nur  das  Rechtsmittel  der  Reoision  stattfindet.  Gegen  Bescheide
der  höheren  Verwaltungsbehörde,  durch  die  Statuten  oder  Abänderungen
  von  Statuten  der  Orts-,  Betriebskrankenkassen  usw.  die  Genehmigung
  versagt  wird  (§§  24  Abs.  1  u.  2,  64,  72  Abs.  3,  73  Krank  B.,
sowie  gegen  Verfügungen  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  durch  die  die
Schließung  einer  Ortskrankenkasse  angeordnet  oder  die  Auflösung
einer  Ortskrankenkasse  abgelehnt  wird  (§  47  Abs.  3),  findet  innerhalb
zweier  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Berhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  vor  dem  Bezirksausschusse  (mit  nachfolgender
Revifion)  statt.  Gegen  Bescheide  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  durch
die  die  Abänderung  der  entgegen  den  Bestimmungen  des  §  24