382  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

genehmigten  Statuten  der  Orts-,  Betriebs=  und  Baukrankenkassen  angeordnet
  wird  (6S  48  a  Abs.  1,  64,  72  Abs.  3)  ist  binnen  zweiere  Wochen
die  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht  gegeben.  Höhere  Verwaltungsbehörde
  im  Sinne  der  §#§#  488,  64,  72  Abs.  3  ist  der  Regierungspräsident,
  für  Berlin  der  Oberpräfident,  sonst  hinsichtlich  der  Genehmigung
  der  Statuten  (§  24  Abs.  1  u.  2),  der  Schließung  oder  Auflösung
einer  Ortskrankenkasse  (§  47  Abs.  3)  der  Bezirksausschuß.

Infolge  der  Novelle  zum  KrankVG.  v.  25.  V.  03  (Rhl.  233)
erging  die  Vd.  v.  8.  VI.  03  (GS.  191).  Entscheidungen  der  Aufsichtsbehörde,
  wodurch  ein  Vorstandsmitglied,  ein  Rechnungs=  oder  Kassenführer
seines  Amtes  enthoben  wird,  können  binnen  vier  Wochen  nach  der  Zustellung
  durch  Klage  beim  Bezirksausschusse  angefochten  werden.  (Dagegen
nur  Revision).  Binnen  gleicher  Frist  findet  die  Klage  beim  Bezirksausschusse
gegen  die  Anordnunger  der  Aussichtsbehörden  in  den  Fällen  der  Artt.  l,
XVI  der  Novelle  und  gegen  die  Entscheidungen  der  Aufsichtsbehörde  über
Streitigkeiten  zwischen  einem  Verbande  und  den  beteiligten  Kassen
58  Abs.  3  Krank  BG.)  statt.  Gegen  die  Erkenntnisse  des  Bezirksausschusses
  ist  nur  die  Revision  gegeben.  Die  Entsch.  v.  1.  II.  06  (OBG.  49  323)
spricht  sich  über  den  Inhalt  und  die  Grenzen  der  der  Aufsichtsbehörde  nach
8  45  Abs.  1—5  Krank  WG.  gegenüber  den  Krankenkassen  zustehenden
Befugnisse  und  die  Legitimation  des  Kassenvorstandes  zur  Erhebung  der
Klage  gegen  die  Aufsichtsbehörde  gemäß  §  45  Abs.  6  aus.  Die  Klage
findet  auch  gegen  solche  Anordnungen  der  Aufsichtsbehörde  statt,  die  keine
Androhung,  Festsetzung  oder  Vollstreckung  von  Ordnungsstrafen  (§5  132,
133  LBG.)  zum  Gegenstande  haben  (O##G.  50  400).  Die  Aussichtsbehörde
darf  die  Befügnisse  und  Obliegenheiten  der  Kassenorgane  nach  §  45
Abs.  5  nur  dann  übernehmen,  wenn  diese  ihre  gesetzlichen  oder  statutarischen
Obliegenheiten  nicht  erfüllen  und  deren  Erfüllung  verweigern.  Ob  diese
Voraussetzungen  vorliegen,  hat  der  Verwaltungsrichter  auf  erhobene  Klage
selbständig  zu  prüfen  (OBG.  48  346).

Der  §  45  regelt  die  Befugnisse  der  Aufsichtsbehörde  und  die
Zulässigkeit  der  Anfechtung  ihrer  Anordnungen  im  Verwaltungsstreitverfahren.
  Der  §  56  a  verleiht  der  höheren  Berwaltungsbehörde  die
freie,  einer  Nachprüfung  im  Verwaltungsstreitverfahren  nicht  unterliegende
  Befugnis,  berechtigten  Wünschen  der  Versicherten  auf  die  Bereitstellung
  von  Arzten,  Apothekern  und  Krankenhäusern  über  die  Grenzen
der  den  Kassenorganen  obliegenden  Verpflichtungen  hinaus  Geltung  zu
verschaffen  (Erk.  v.  16.  XI.  05  OBG.  48  346)