8.  Abschnitt:  Krankenkassen:  Streitigkeiten  aus  §  58  Abs.  2  KrankGG.  383

Zweiter  Titel:
Streitigkeiten  aus  §  58  Abs.  2  KrankBG.

Der  oben  erwähnte  §  58  Abs.  2  lautet:

Streitigkeiten  über  die  im  §  57  Abs.  2  u.  3  bezeichneten  Ansprüche,
  Streitigkeiten  über  Ersatzansprüche  aus  §  3a  Abs.  4,  §§  3b
u.  57  a,  ferner  Streitigkeiten  zwischen  Gemeinde-Krankenversicherungen
und  Krankenkassen  über  den  Ersatz  irrtümlich  geleisteter  Unterstützungen
  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren  entschieden.

Früher  enthielt  der  §  58  Abs.  2  noch  die  Bestimmung,  daß  auch
die  Streitigkeiten  aus  §  57  Abs.  4  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu
entscheiden  seien;  jetzt  ist  dafür  der  ordentliche  Rechtsweg  gegeben.

Was  den  §5  57  Abs.  2  u.  3  anlangt,  so  bestimmt  er,  daß  soweit
auf  Grund  armenrechtlicher  Verpflichtung  Unterstützungen  geleistet
sind,  für  welche  dem  Unterstützten  nach  dem  Krank  BG.  ein  Unterstützungsanspruch
  zusteht,  der  letztere  im  Betrage  der  geleisteten  Unterstützung  auf
die  Gemeinde  oder  den  Armenverband  übergeht,  von  dem  die  Unterstützung
  geleistet  worden.  Gleiches  gilt  von  Betriebsunternehmern  und
Kassen,  welche  die  den  Gemeinden  und  Armenverbänden  obliegende  Verpflichtung
  zur  Unterstützung  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift  erfüllt  haben.
Diese  Vorschriften  haben  eine  reiche  Literatur  und  Judikatur  gezeitigt.

Bei  Klagen  aus  §  57  Abs.  2  sind  Kläger:  eine  Gemeinde  als
Trägerin  der  Armenpflegelast  oder  überhaupt  ein  Armenverband.
Der  Anspruch  aus  §  57  Abs.  2  geht  sowohl  auf  den  vorläufig  unterstützenden,
  als  auch  auf  denjenigen  Armenverband  über,  der  als  endgültig
  verpflichtet  jenem  Ersatz  gewährt  hat.  Während  früher  das  Oberverwaltungsgericht
  davon  (und  zwar  zu  Unrecht)  ausgegangen  war,  daß
wenn  der  Anspruch  an  die  Krankenkasse  nicht  ausreicht,  beide  Armenverbände
  voll  zu  befriedigen  seien,  für  jeden  von  ihnen  eine  anteilige
Ermäßigung  der  Forderung  nach  dem  Verhältnisse  der  Forderungen  eintrete
(O#.  21  368),  ist  das  Oberverwaltungsgericht  neuerdings  (Erk.  v.
28.  V.  O3  OBG.  43  328)  der  bisher  schon  vom  Bundesamte  f.  d.  Heimatwesen
  vertretenen  Ansicht  beigetreten.  Danach  findet  ein  doppelter
Übergang  des  Ersatzanspruchs  statt.  Der  vorläufig  verpflichtete  Armenverband
  hat  aber  ein  Recht  auf  volle  Befriedigung,  er  ist  zur
Teilung  mit  dem  endgültig  verpflichteten  Armenverbande  nicht  verbunden.
Reicht  das,  was  die  Kasse  dem  vorläufig  verpflichteten  Armenverbande
erstattet,  zur  Deckung  der  Anslagen  des  letzteren  nicht  aus,  so  kann  sich
der  Armenverband  bis  zum  tarifmäßigen  Betrage  an  den  endgültig  verpflichteten
  Armenverband  halten.  Der  endgültig  verpflichtete  Armenverband
hat  also  in  der  Regel  keinen  Anspruch  gegenüber  der  Kasse.  Nur  soweit
der  vorläufig  verpflichtete  Armenverband  den  Betrag  des  Unterstützungsanspruchs
  des  Kassenmitglieds  an  die  Kasse  nicht  für  sich  von  der  Kasse