384  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

verlangen  darf,  har  auch  der  endgültig  verpflichtete  Armenverband  wegen
dessen,  was  er  durch  Erstattung  an  den  vorläufig  verpflichteten  Armenverband
  zu  den  Gesamttkosten  der  Armenpflege  beigetragen  hat,  bis
zur  Höhe  des  Restes  dieses  Betrages  einen  Anspruch  an  die  Kasse,  für
welchen  Anspruch  gleichfalls  das  Verwaltungsstreitverfahren  eröffnet  ist.

Für  den  Übergang  des  Anspruchs  an  die  Kasse  ist  es  unerheblich,
  ob  das  Mitglied  ein  freiwilliges  oder  Zwangsmitglied
ist  (Arb  Vers.  9  100).  Der  Übergang  (gesetzliche  Zession)  setzt  voraus,
daß  der  Armenverband  (die  Gemeinde)  auf  Grund  der  Armenpflegepflicht
  (nicht  aus  anderen  Gründen)  gehandelt,  eine  gesetzliche  Unterstützung,
  also  einem  Hilfsbedürftigen  geleistet  hat.  Für  die  Hilfsbedürftigkeit
  müssen  die  objektiven  Merkmale,  wie  sie  in  der  Armengesetzgebung
  aufgestellt  sind,  vorliegen,  auf  die  subjektive  Meinung
des  Unterstützenden  und  des  Unterstützten  kommt  es  nicht  an,  ebensowenig
ob  der  Unterstützte  ganz  geringe,  unzureichende  Barmittel  oder  unrealisierbare
ausstehende  Forderungen  hat.  Wird  eine  Person  aus  polizeilichen
Gründen,  z.  B.  weil  sie  sonst  Konkumbenten  geschlechtlich  anstecken  würde,
in  ein  Krankenhaus  aufgenommen,  nicht  weil  sie  hilfsbedürftig  ist,  so  greift
§  57  nicht  Platz;  denn  es  liegt  bei  der  aufgenommenen  Person  keine
Hilfsbedürftig  keit  im  armenrechtlichen  Sinne  vor  (Kunze-Kautz  2  1019).
Bei  Irrsinnigen,  vor  denen  andere  geschützt  werden  sollen,  gilt  Gleiches.
Andererseits  steht  die  Unterstützung,  die  von  der  Polizeibehörde  des  Ortsarmenverbandes
  wegen  Säumihgkeit  der  letzteren  oder  wegen  Dringlichkeit
  des  Falles  unmittelbar  veranlaßt  worden  ist,  einer  von  dem  Ousarmenverbande
  einem  Hilfsbedürftigen  selbst  gewährten  Unterstützung  gleich
(Erk.  v.  22.  VI.  96  O#.  30  368).  Die  Hilfsbedürftigkeit  kann  bei
einem  Kassenmitgliede  nicht  angenommen  werden,  wenn  ihm  bereits  Hilfe
der  Kasse  zu  Gebote  stand  (Erk.  v.  29.  IV.  89  OBG.  18  u.  357;  ogl.  auch
Kunze-Kautz  2  1021)  und  der  Armenverband,  dies  mißachtend,  Unterstützung
  eintreten  ließ.  Eine  Krankenkasse,  deren  Mitglied  im  Wege
öffentlicher  Armenpflege  Unterstützung,  namentlich  Krankenhauspflege,  erhalten
  hat,  darf  dem  Armenverbande  nicht  den  Einwand  entgegensetzen,
daß  nach  dem  Statute  das  Mitglied  sich  von  dem  Kassenarzte  hatte
behandeln  lassen  müssen  oder  keinen  Anspruch  auf  Krankenhausbehandlung
  habe  (O##G.  13  374,  16  359,  Pr  Bl.  2  205,  Arb  Bers.  10
479,  484).  Der  Armenverband  seinerseits  hat  die  Unterstützung  nur  in
der  Weise  zu  gewähren,  wie  er  überhaupt  Krankenpflege  und  Fürsorge
zu  üben  hat;  es  ist  für  ihn  gleichgültig,  in  welcher  Weise  der  Hilfsbedürftige
  seinen  Anspruch  an  die  Kasse  hätte  geltend  machen  müssen.
Der  Armenverband  tritt  nicht  für  die  Kasse  mit  deren  Leistungen  ein,  er
erfüllt  nicht  deren  Verbindlichkeiten,  sondern  genügt  seiner  eigenen  Pflicht
zur  Unterstützung  der  Hilfsbedürftigen.  Geschieht  dies,  so  geht  der  Anspruch
  des  Unterstützten  an  die  Kasse  zum  Betrage  der  vom  Armen-