8.  Abschnitt:  Krankenkassen:  §  57  Abs.  2  u.  3  KrantBG.  385

verbande  geleisteten  Unterstützung  auf  diesen  über.  Was  auf  den  Armenverband
  übergeht,  ist  das  in  Geld  berechnete  Aquivalent  dessen,  was  der
Unterstützte  von  der  Kasse  auf  Grund  des  Gesetzes  und  der  Statuten  zu
beanspruchen  gehabt  hätte,  wenn  statt  des  Armenverbandes  die  Kasse
Kur  und  Verpflegung  usw.  übernommen  hätte  (Kunze-Kautz  2  1031).

Bei  Anwendung  des  §  57  Abs.  2  ist  zu  beachten,  daß  die
Tage,  für  welche  dem  Unterstützten  ein  Anspruch  auf  Krankengeld  und
freie  ärztliche  Behandlung  usw.  gegenüber  der  Kasse  zustand,  und  die
Tage,  an  welchen  er  von  dem  Armenverbande  unterstützt  worden,  sich
decken  müssen  (Arb  Vers.  2  50,  Pr  Bl.  15  76,  Erk.  v.  28.  I.  95
OBG.  27  358,  Kunze-Kautz  2  1029).  Dabei  ist  es  gleichgültig,  ob  der
Armenverband  direkt  die  Hilfe  dem  Unterstützten  gewährt  hat  oder  ob  er
einem  Dritten,  der  die  Leistungen  in  seinem  Namen  oder  im  Auftrage
bewirkt  hatte,  nachträglich  die  Kosten  erstattet,  z.  B.  der  Polizei  (Erk.  v.
12.  VI.  02  OBG.  42  312).

Da  der  Anspruch,  der  auf  den  Armenverband  übergeht,  der  des
Kassenmitgliedes  an  die  Kasse  ist,  kann  der  Armenverband  niemals
mehr  fordern,  als  der  Unterstützte  selbst  zu  fordern  berechtigt  gewesen
wäre.  Nach  §  6  hat  das  Mitglied  nur  Anspruch  auf  Krankengeld,  freie
ärztliche  Behandlung,  Arznei,  sonstige  Heilmittel;  beim  Eintritt  eines
Armenverbandes  für  die  Kasse  handelt  es  sich  daher  nur  um  Zahlung
des  dem  Unterstützten  für  die  betreffende  Zeit  gebührenden  Krankengeldes
sowie  auf  Abgeltung  der  ärztlichen  Behandlung,  Arznei-  und  Heilmittel
mit  der  Hälfte  des  Krankengeldes  (F  57  Abs.  5),  sofern  „nicht  etwa  höhere
Aufwendungen  eben  besonders  nachgewiesen  werden.“  Durch  diesen
Zusatz  sollten  Härten  bei  der  Pauschalierung  ausgeglichen  werden.  Der
Betrag  des  1½  fachen  Krankengeldes  bestimmt  die  Obergrenze  der  Ansprüche
  des  Armenverbandes  (Erk.  v.  14.  II.  95  OVG.  27  362).  Dafür,
was  innerhalb  dieser  Grenze  der  Armenverband  zu  fordern  berechtigt  ist,
sind  nicht  die  Bestimmungen  des  Krank  V.,  sondern  die  armenrechtlichen
Vorschriften  maßgebend.  Alles,  was  nach  Lage  der  Sache  vom  Armenverband
  als  angemessen  oder  notwendig  verwandt  ist  und  verwandt  werden
durfte,  ist  erstattungsfähig.  Daher  kann  er  auch  die  Kosten  für  die
Unterbringung  in  eine  Irrenanstalt  und  die  des  Transports  ersetzt  verlangen
  (OVG.  27  362).  Bei  Beachtung  dieses  Gesichtspunktes  ist  es
gleichgültig,  ob  der  Unterstützte  heilbar  oder  unheilbar  gewesen  ist,
wenn  er  nur  unterstützungsbedürftig  war.

Da  das  Krankengeld  nur  im  Falle  der  Erwerbsunfähigkeit  zu
zahlen  ist,  so  haben  die  Verwaltungsgerichte  vielfach  festzustellen,  ob  solche
vorliegt.  Das  Krank  K  G.  unterscheidet  nicht,  wie  das  UnfVG.  v.  6.  VII.  84,
zwischen  völliger  und  teilweiser  Erwerbsunfähigkeit.  Erwerbsunfähigkeit
  kann  bestehen,  obgleich  der  Unterstützte  tatsächlich  gearbeitet  hat
(Erk.  v.  10.  X.  89  OBG.  18  356,  Kunze-Kautz  2  1031),  wenn  dieses