386  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

Arbeiten  mit  Einsetzen  der  letzten  Kräfte  geschehen  oder  mit  einer  Verschlimmerung
  der  Krankheit  bewirkt  worden.  Das  OG.  18  355  bezeichnet
  die  Erwerbsunfähigkeit  als  Unfähigkeit,  ohne  Verschlimmerung
der  Krankheit,  durch  Arbeit  einen  Erwerb  zu  gewinnen.  In  dem  Bescheide
v.  1.  XII.  04  (OBG.  46  363)  wird  ausgeführt,  daß  die  Erwerbsunfähigken
im  Sinne  des  Krank  G.  nicht  die  völlige  Unfähigkeit  zur  Arbeit
zur  notwendigen  Voraussetzung  habe;  sie  liege  im  allgemeinen  auch
schon  dann  vor,  wenn  es  an  der  Fähigkeit  zur  Fortsetzung  derjenigen
Arbeit  fehle,  auf  Grund  deren  die  Versicherung  bestehe,  andere
geringere  Arbeit  aber  möglich  sei.  Die  Annahme  der  Erwerbsunfähigkeit
rechtfertige  sich  auch  für  den  Fall,  daß  der  kranke  Arbeiter  die  Arbeit
einstelle,  weil  er  eine  nicht  ganz  unerhebliche  VBerschlimmerung  der  Krankhei
bei  Fortsetzung  der  Arbeit  zu  gewärtigen  habe  (Arb  Vers.  21  441).  Das
OVG.  50  409  steht  auf  demselben  Standpunkte.  Wenn  jedoch  ein  Arbeiter
diejenige  seiner  Borbildung  und  Gewohnheit  angemessene  Beschäftigung,
die  seine  Versicherung  bei  einer  bestimmten  Krankenkasse  überhaupt  erft
begründet,  gegen  vollen  Lohn  ununterbrochen  fortsetzt,  so  kann  für  die
Dauer  dieser  Arbeitsleistung  von  einem  Anspruche  auf  Krankengeld  ihm
gegenüber  nicht  die  Rede  sein.  Bei  Arbeitern,  die  nicht  in  festen  Bezügen
stehen,  soll  das  Krankengeld  den  Ausfall  des  Arbeitsverdienstes  teilweise
ersetzen.  Fehlt  es  an  einem  solchen  Ausfalle,  so  kann  kein  Krankengeld
beansprucht  werden.  Unberührt  bleibt  dabei  in  Fällen,  wo  die  Arbeit
nur  mit  der  Gefahr  einer  Verschlimmerung  des  Gesundheitszustands
fortgesetzt  werden  kann,  die  Befugnis  des  Arbeiters,  nach  Niederlegung
der  Arbeit  den  Anspruch  auf  Krankengeld  zu  erheben.

Was  die  Einwendungen  anlangt,  die  aus  dem  Verhalten  des
Unterstützten  oder  dem  Verhalten  der  Krankenkasse  aus  der  Zeit
nach  dem  Ubergange  der  Forderung  erhoben  werden  können,  so  steht  das
Oberverwaltungsgericht  (Erk.  v.  19.  I.  O3  O#.  48  327)  auf  dem
richtigen  Standpunkte,  daß  alle  Handlungen  und  Unterlassungen,  wie
Zahlungen  und  Vergleiche,  soweit  sie  überhaupt  mit  Wirksamkeit
zugunsten  der  Krankenpkasse  stattfinden  können,  die  Wirkung  auch  dem
Armenverbande  gegenüber  haben,  wenn  die  Krankenkasse  zu  der  Zeit,
wo  sie  stattfanden,  noch  im  guten  Glauben  war,  d.  h.  ihr  die  den  Übergang
  begründenden  Tatsachen  noch  nicht  in  glaubhafter  Weise  bekannt
geworden  sind.  Dies  folgt  aus  dem  Wesen  des  Rechtsüberganges,
der  entsprechenden  Anwendung  der  bei  der  Zession  von  privatrechtlichen
Forderungen  maßgebenden  Bestimmungen  (BGB.  s#§  407  ff.).  Als  Folge
hiervon  bezeichnet  das  Oberverwaltungsgericht,  daß  auch  ein  zwischen  dem
vom  Armenverbande  Unterstützten  und  der  gutgläubigen  Kasse  anhängig
gewesener  und  rechtskräftig  entschiedener  Rechtsstreit  über  den  Anspruch
auf  Krankenunterstützung  dem  Armenverbande  gegenüber  Wirkung  hat;  der
letztere  muß  das  rechtskräftige  Urteil  gegen  sich  gelten  lassen.