8.  Abschnitt:  Krankenkassen:  88  3a  Abs.  4,  3b,  57a  KrankBG.  387

Der  Abs.  3  des  §57,  der  von  dem  Regresse  der  Betriebsunternehmer
und  Kassen  gegen  die  Gemeinden  und  Armenverbände  handelt,  hat  für  Preußen
keine  Bedeutung,  da  gesetzliche  Vorschriften,  wie  sie  der  Abs.  3  in  bezug
nimmt,  nicht  bestehen;  es  kann  deshalb  über  diese  Regreßansprüche  kein
Verwaltungsstreitverfahren  eingeleitet  werden  (Erk.  v.  10.  IV.  90  OBG.
19  343).  6

Die  Ersatzansprüche  aus  §  Za  Abs.  4  und  §  3b  bieten  kein  erhebliches
  Interesse  und  können  hier  übergangen  werden.  Dagegen  werden
die  Verwaltungsgerichte  mit  der  Entscheidung  über  die  aushilfsweise
angeordnete  Unterstützungspflicht  der  Gemeindekrankenversicherungen,
Kassen  und  Unternehmer  nach  §&amp;  57a  oftmals  befaßt.  Es  hat  nämlich
auf  Erfordern  einer  Ortskrankenkasse,  wenn  ihre  Mitglieder  im  Bezirke
einer  anderen  Kasse  wohnen  und  erkranken,  die  betreffende  Ortskrankenkasse
des  Wohnorts  den  erkrankten  Mitgliedern  dieselbe  Krankenunterstützung
zu  gewähren,  die  die  Mitglieder  von  ihren  eigenen  Kassen  fordern  dürfen.
Für  die  Erstattung  der  Kosten  gilt  als  Ersatz  der  im  §  6  Abs.  1  Ziff.  1
(Arznei,  Heilmittel)  bezeichneten  Leistungen  die  Hälfte  des  Krankengeldes,
sofern  nicht  nachweisbar  höhere  Aufwendungen  notwendig  waren.  Dasselbe
  gilt  für  Gemeindekrankenversicherungen.  Die  Pflicht,  dem  Ersuchen
zu  entsprechen,  bezieht  sich  auf  Zwangs=  und  freiwillige  Mitglieder,  ebenso
auf  frühere  Mitglieder,  die  nach  §  28  noch  ein  Anrecht  auf  Unterstützung
haben  (Arb  Vers.  15  118).  Über  Wesen  und  notwendigen  Inhalt  des
Ersuchens  siehe  Hahn  in  der  ArbVers.  12  561,  13  188.  Die  ersuchte
Kasse  kann,  wenn  in  dem  Ersuchen  nicht  etwas  Gegenteiliges  zu  finden
ist,  das  erkrankte  Mitglied  auch  in  ein  Krankenhaus  aufnehmen,  sie  kann
verlangen,  daß  das  Mitglied  sich  durch  die  von  ihr  bestimmten  Arzte  behandeln
  läßt.  Über  die  Bedeutung  des  Begriffs  „Wohnen“  in  §  57a
Abs.  1  siehe  Kunze-Kautz  2  1037f.

Während  der  Abs.  1  des  §  578#  die  Unterstützung  von  Kassenmitgliedern,
die  außerhalb  ihres  Kassenbezirks.  wohnen,  betrifft,  handelt  der  Abs.  2
von  solchen,  die  sich  vorübergehend  in  einem  anderen  Bezirke  aufhalten,
  z.  B.  auf  Reisen  sind.  Erkranken  sie  auf  der  Reise,  so  haben  sie
die  Berechtigung,  solange  und  sofern  ihre  Überführung  nach  dem  Wohnorte
  nicht  erfolgen  kann,  von  der  Aufenthaltskasse  (Gemeindekrankenversicherung)
  die  Leistungen  der  eigenen  Kasse  zu  beanspruchen.  Eines
besonderen  Antrags  der  eigenen  Kasse  bedarf  es  nicht.  Diese  Vorschrift
findet  keine  Anwendung  auf  Mitglieder,  die  schon  krank  waren  und  sich
aus  dem  Wohnortsbezirke  entfernten.  Ersatzansprüche  der  unterstützenden
Kasse  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren  verfolgt.  Hat  ein  Mitglied
unter  der  Voraussetzung  des  §  57a  Abs.  2  die  Unterstützung  einer  Krankenkasse
  seines  vorübergehenden  Aufenthaltsortes  in  Anspruch  genommen  und
erhalten,  so  erfüllt  diese  Kasse  eine  ihr  obliegende  gesetzliche  Verpflichtung,
mag  sie  dabei  selbst  von  einem  Irrtume  geleilet  sein  oder  nicht.  Die  Er-